Uneheliche Kinder: Erben nur nach Vaterschaftstest

Artikel drucken Artikel drucken 15. April 2010 | Von | Kategorie: Finanzen & Vorsorge

Wird immer häufiger verlangt: der Vaterschaftstest. Foto: epd

Wird immer häufiger verlangt: der Vaterschaftstest. Foto: epd

Die Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für das Erb- und Pflichtteilsrecht. Wenn nichteheliche Kinder von ihrem Vater nicht anerkannt wurden, müssen die Kinder bei Gericht die Vaterschaftsfeststellung beantragen. Denn erst nach der Vaterschaftsfeststellung haben sie Rechte gegenüber dem Vater, insbesondere auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht. Dies soll nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums jetzt auch für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gelten, die bisher kein gesetzliches Erbrecht hatten. Das geplante Gesetz schafft nun die Chance, durch einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung diese Ungerechtigkeit zu beseitigen! Wird die Vaterschaftsfeststellung vom Kind beantragt, ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an, ein DNA-Gutachten wird erstellt. Ergibt sich hieraus die Vaterschaft, besteht das gesetzliche Erbrecht.

Die Vaterschaftsfeststellung kann auch noch nach dem Tod des Vaters eingeleitet werden. „Allerdings ist dann besondere Eile geboten“, so Rechtsanwalt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. „Denn wird der Vater feuerbestattet, ist der Nachweis nahezu ausgeschlossen. Ein Erbrecht besteht dann nicht.“ Die Feuerbestattung kann aber durch Gerichtsbescheid verzögert werden, bis eine Gewebeprobe entnommen worden ist. Bei einer Erdbestattung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Exhumierung, die damit verbundenen Belastungen können durch eine Gewebeprobeentnahme vor der Beerdigung aber vermieden werden. Deshalb sollten nichteheliche Kinder, deren Abstammung vom Vater nicht anerkannt bzw. nicht gerichtlich festgestellt wurde, möglichst frühzeitig und zu Lebzeiten ihres Vaters die Vaterschaftsfeststellung betreiben, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Tod des Vaters die Gerichte einschalten.

Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als Kinder des Ehemannes der Mutter. Bei nichtehelichen Kindern dagegen muss der Vater gesondert bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung seitens des Vaters in einer Erklärung gegenüber dem Familiengericht oder aber – sofern der Vater die Anerkennung verweigert – das Gericht stellt die Vaterschaft nach Antrag des Kindes fest. Hierzu ist ein Beweis für die Vaterschaft nötig; deshalb ordnet das Gericht ein DNA-Gutachten an. Nach der Vaterschaftsfeststellung sind die nichtehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt.

Wichtig ist dies nun auch für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Nach derzeitigem Recht haben diese nur dann ein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte. Dies wird nun anders: Nach einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sollen alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, gegenüber ihrem Vater erb- und pflichtteilsberechtigt sein, wenn dieser nach dem 28.05.2009 verstirbt. Ist der Vater bereits früher verstorben, soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Nur wenn mangels Testaments und sonstiger Verwandter der Staat Erbe wurde, soll das nichteheliche Kind von diesem die Auszahlung des Werts des Erbes verlangen können.

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2 Kommentare
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  1. Uneheliche Kinder haben sehr oft mehr oder weniger Probleme ihre Rechte zu bekommen. Gerade das Thema Erbe gehört mit zu den schwersten was dieses angeht. Ich bin durch Zufall auf http://www.erbrecht-heute.de/ gestoßen und habe dort sehr gute Informationen runds ums Thema Erben, Vererben und Testament gefunden, die sicher ergänzend zu dem Thema Unehelicher Kinder und Erben hilfreich sind.
    MfG
    Franzi

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,

    bitte teilen Sie mir mit, ob ich als uneheliches Kind – Jahrgang 1942 – Anrecht auf das Erbe meines im Jahre 1964 verstorbenen Vaters habe, falls der Bundesrat dem Gesetz zustimmt.
    Ihrer Stellungnahme sehe ich mit Interesse entgegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    K, Gütschel