Wer Angehörige pflegt,
kann mehr erben
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27. Mai 2010 | Von sechs+sechzig | Kategorie: Finanzen & Vorsorge
Denn häufig ist es z. B. nur eines von mehreren Kindern, das den anspruchsvollen und zeitaufwändigen Dienst übernimmt, während seine Geschwister dazu nicht bereit oder wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht in der Lage sind. Dem pflegenden Nachkommen steht dann aus dem Nachlass ein so genannter Ausgleichsanspruch zu. Er wird aus der Erbmasse herausgerechnet, bevor sie unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird. Vorraussetzung ist natürlich, dass es nicht bereits vorher eine Honorierung der Leistungen z. B. durch regelmäßige Zahlungen oder durch einen entsprechenden Passus im Testament gegeben hat.
Die Bonus-Regelung hatte bisher allerdings einen entscheidenden Haken: Sie stand nur demjenigen zu, der für die häusliche Pflegetätigkeit seine Arbeit aufgegeben hatte oder der zumindest in Teilzeit gewechselt war. Diese Einschränkung ist mit der Neuregelung des Erbrechts zum 1. Januar 2010 aufgehoben worden. Auch voll Berufstätige haben jetzt einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Verstorbenen über längere Zeit gepflegt haben. Umgekehrt gilt dies auch für Hausfrauen oder Rentner, die gar keine Arbeit aufgeben konnten.
Die Höhe des Pflegebonus wurde vom Gesetzgeber nicht eindeutig formuliert, als Anhaltspunkt gelten jedoch die gesetzlichen Leistungen für häusliche Pflege. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst durch klare Regelungen im Testament künftige Unklarheiten oder Streitigkeiten verhindert. So kann er dort beispielsweise festhalten, welches Kind ihn ab wann gepflegt hat und in welcher Höhe dies als Vorausvermächtnis aus dem Nachlass honoriert werden soll.















