Zehn neue Strategien
fürs Vererben

Artikel drucken Artikel drucken 13. Mai 2010 | Von | Kategorie: Finanzen & Vorsorge

Neue Steuerfreibeträge, Pflichtteilsregelungen, Zusatzvergütungen für Pflegeleistungen – diese Schlagwörter tauchen auf, wenn von der neuen Erbschaftsteuer und dem reformierten Erbrecht die Rede ist. Kaum einem Bürger konnte das politische Gerangel um die Reformen entgehen. Doch nun stellt sich für jeden Bürger die Frage: Was heißt dies nun konkret für die persönliche Situation?

Prof. Dr. Klaus Michael Groll

Prof. Dr. Klaus Michael Groll

Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, appelliert, in jedem Fall die Vermögensnachfolge zu überprüfen: „Durch die Reformen wurden in vielen Bereichen die Karten völlig neu gemischt. Was vorher sinnvoll war, stellt sich heute unter Umständen in einem völlig neuen Licht dar. Steuerliche Aspekte müssen neu bewertet werden, zudem ergeben sich vor allem im Pflichtteilsrecht neue Möglichkeiten.“ Prof. Dr. Klaus Michael Groll empfiehlt dazu zehn neue Gestaltungsstrategien:

1. Pflichtteilsentziehung – Ein Kunststück

Die Pflichtteilsentziehung ist leichter und schwieriger zugleich geworden. Leichter, weil sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht wie bisher nur gegen den Ver-storbenen, seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge gerichtet haben muß, sondern jetzt kann Opfer auch eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person sein, also zum Beispiel ein Lebensgefährte. Schwieriger deshalb, weil der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels weggefallen ist. Der an dessen Stelle eingeführte Entziehungsgrund bildet vor allem mit Blick auf unsere milde Rechtsprechung eine hohe Hürde: Der Pflichtteilsberechtigte muß wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wor-den sein.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Den gesetzlichen Entziehungskatalog sorgfältig prüfen, den Entziehungsgrund im Testament so deutlich wie möglich beschreiben und nach der Errichtung des Testaments dem Pflichtteilsberechtigten nicht verzeihen, jedenfalls dann nicht, wenn die Entziehung wirksam bleiben soll!“

2. Pflichtteilsabschmelzung – Ein attraktives Modell

Ein Thema von hoher praktischer Bedeutung, eine Ersatzstrategie, wenn Pflichtteilsentziehung nicht möglich ist. Bisheriges Recht: Hatte der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod an irgend jemand nennenswerte Geschenke gemacht, wurde zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen so getan, als ob sich diese Gegenstände oder Geldbeträge doch noch voll im Vermögen des Verstorbenen befanden. Der mit der Schenkung häufig verbundene Wunsch nach Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen schlug daher fehl. Waren allerdings zehn Jahre erreicht, fiel der Wert der Geschenke von einem zum anderen Tag aus der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil heraus. „Fallbeilregelung“ nannte man dies. Anders seit der Reform: Liegt zwischen Schenkung und Tod mehr als ein Jahr, wird das Geschenk nur noch mit 90 Prozent seines Wertes angesetzt, bei mehr als zwei Jahren sind es nur noch 80 Prozent, usw… Jedes Jahr zehn Prozent weniger.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Auch für Hochbetagte kann es sinnvoll sein, zum Beispiel dem lieben Sohn eine Immobilie zu schenken, um die Pflichtteilsansprüche des ungeliebten Sohnes zu mindern. Jedes Jahr, das der Schenker noch lebt, zeitigt Wirkung, während das früher nur der Fall war, wenn der Schenker nach der Schenkung noch zehn Jahre gelebt hat.“

3. Stundung des Pflichtteilsanspruchs – Nahezu unbekannt

Der Erbe muß den Pflichtteil, der immer ein Geldanspruch ist, zahlen. Dadurch kann er in Not geraten, denn sehr oft fehlen die flüssigen Mittel für die Erfüllung dieses Anspruchs. Beispiele: Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Unternehmen oder einem Einfamilienhaus. Entspannung schafft hier eine Stundung, d. h.: Verschiebung des Fälligkeitstermins. Bisher konnte Stundung nur ein Erbe erreichen, der selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte. Durch die Reform kann dies nun jeder Erbe, wer auch immer er sei.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Es ist kaum zu glauben, wie selten von diesem Mittel in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist einfach nicht bekannt, obwohl es vielfach so segensreich wäre. Entscheiden hierüber tut das Nachlaßgericht, auch über die Dauer der Stundung. Antragsberechtigt ist der Erbe.“

4. Keine nachträgliche Pflichtteilsanrechnung – Eine Überraschung

Lange Zeit hatte der Gesetzgeber geplant, daß man in seinem Testament verfügen kann, eine bestimmte Person, etwa die Tochter, müsse sich eine lebzeitige Schenkung (zum Beispiel 20.000 EUR vor fünf Jahren) auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. In der Erwartung, daß dieses Gesetz kommen würde, haben viele dergleichen in ihrem Testament bereits bestimmt. Aber es wurde – ganz überraschend – nichts aus dem Gesetz. Es blieb also bei der bisherigen Rechtslage, d. h.: Wer eine Schenkung auf Pflichtteilsansprüche anrechnen möchte, muß dies mit dem Beschenkten spätestens bei der Schenkung vereinbaren. Entsprechende nachträgliche einseitige Verfügung im Testament ist unwirksam.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Wer will, daß sein Geschenk dem Beschenkten auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist, sollte dies bei der Schenkung (oder vorher) schriftlich vereinbaren. Dafür ist es natürlich oft zu spät. Dennoch könnte man auch noch nachträglich eine solche Vereinbarung treffen. Vielleicht respektiert der Beschenkte im Erbfall den Willen des Schenkers und hält sich daran. Eine entsprechende einseitige Bestimmung im Testament hätte nur Erfolg, wenn das Gesetz eines Tages doch noch, wie es bereits geplant war, in Kraft treten würde.“

5. Pflegevergütung – Eine Zugabe zum Erbe

Bei der Verteilung des Nachlasses kann man vorab eine Art Sondervergütung verlangen, wenn man den Verstorbenen nachhaltig gepflegt hat, allerdings mußte man dadurch bisher Einkommenseinbußen erlitten haben. Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber mit der Reform gestrichen. Jedoch: Die Sondervergütung erhalten nur Abkömmlinge des betreuten Erblassers. Außerdem: Hat dieser eine letztwillige Verfügung getroffen, entfällt der Anspruch ebenfalls.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Da die Miterben den Umfang der Betreuungsleistun-gen im Erbfall nicht selten bestreiten werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig Nachweise zu sammeln, ggf. auch in Form von Bestätigungen seitens der betreuten Person, soweit diese dazu in der Lage ist.“

6. Erbausschlagung zwecks Pflichtteilserlangung – Leichter gemacht

Häufig ist ein Erbe belastet, zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung oder der Pflicht, Vermächtnisse zu erfüllen. Wenn dies lästig ist, ist daran zu denken, das Erbe auszuschlagen, um sich den Pflichtteil zu holen. Eine gute Idee. Jedoch war dies bisher nur möglich, wenn der Erbteil des Erben größer war als die gesetzliche Pflichtteilsquote dieses Erben. Das ist nach neuem Recht nicht mehr nötig. Das Erbe kann zwecks Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann ausgeschlagen werden, wenn es die Pflichtteilsquote nicht übersteigt.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Der dargestellte Weg führt nur zum Ziel, wenn das Erbe auch wirklich belastet ist. Welche Belastungen das sein können, steht im Gesetz. Beratung ist unerläßlich. Wer sein Erbe ausschlägt, ohne daß es sich um eine der gesetzlich geforderten Belastungen handelt, verliert das Erbe – und den Pflichtteil.“

7. Steuerfreie Vererbung auch größerer Unternehmen

Die spektakulären Beispiele aus Deutschland sind bekannt: Ganze Unternehmerfamilien (Eltern und Kinder) haben ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, um eines Tages im Erbfall die Erbschaftsteuer zu mindern oder gar ganz zu vermeiden. Seit der Erb-schaftsteuerreform hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Was sich erstaunlicherweise noch nicht überall herumgesprochen hat: Es ist nun möglich, gewerbliches, freiberufliches, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sowie Mitunternehmeranteile sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (von regelmäßig mehr als 25 Prozent) vollkommen steuerfrei auf einen oder mehrere Nachfolger schenkungsweise zu übertragen oder von Todes wegen zu vererben. Immer noch geistert in vielen Köpfen die Vorstellung, eine Betriebsnachfolge vor allem größerer Unternehmen löse unweigerlich enorme Erbschaftsteuern aus. Nein: Führt der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre fort, dann ist vollkommene Schenkung- oder Erbschaftsteuerfreiheit möglich.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Man sollte sich unbedingt dazu beraten lassen, welche Bedingungen neben der siebenjährigen Betriebsfortführung erfüllt werden müssen, um die Steuerfreiheit für den Unternehmensnachfolger zu erlangen. Um drei Stichwörter geht es dabei primär: Einhaltung einer Mindestlohnsumme, Vermeidung von Überentnahmen, Begrenzung des Verwaltungsvermögens.“

8. Berliner Testament – Steuergefahr gesunken

Das weitverbreitete Berliner Testament ist ein Gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich bestimmen, wer Erbe des Letztversterbenden wird. Zu Recht wurde oft vor den Erbschaftsteuergefahren gewarnt, denn ein- und dasselbe Vermögen wurde in vielen Fällen doppelt besteuert, nämlich im ersten und dann noch einmal im zweiten Erbfall. Hinzu kommt für den Überlebenden das Problem der Pflichtteilsansprüche der Kinder. Steuerlich lieferte die Reform jetzt eine spürbare Entschärfung, denn bleibt der überlebende Ehepartner als Erbe in dem selbstgenutzten Familienheim zehn Jahre wohnen, muß für diese Immobilie, die häufig den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, überhaupt keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bleibt gänzlich unbe-rührt. Die gleiche Privilegierung erfahren Kinder, allerdings mit einer Begrenzung auf 200 qm (darüber ist anteilig zu versteuern).
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Viele Eltern wünschen primär eine wechselseitige Absicherung und errichten daher ein Berliner Testament. In der Vergangenheit haben aber nicht wenige wegen der genannten steuerlichen Nachteile davor zurückgescheut. Diese Bedenken sind nun vielfach nicht mehr begründet. Das Berliner Testament ist für viele wieder eine attraktive Lösung geworden.“

9. Vorweggenommene Erbfolge – Oft nicht mehr nötig

Nicht selten haben Eltern ihren Kindern oder Enkeln lebzeitig Vermögen übertragen, damit später einmal Erbschaftsteuer gespart wird. Hintergrund: Alle zehn Jahre kann der Empfänger seinen Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag wieder voll in An-spruch nehmen. Es gilt also die Regel: Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer die Chance der Steuerersparnis. Aber das ist jetzt oft nicht mehr nötig. Grund: Sowohl für die Kinder als auch für die Enkel wurden die Freibeträge deutlich angehoben: für die Kinder von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, für die Enkel von 51.200 EUR auf 200.000 EUR.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Der steuerlich motivierten lebzeitigen, oft auch schmerzlich empfundenen Trennung der Eltern von Vermögen bedarf es oft nicht mehr, zumal das Familienwohnheim auch den Kindern in der Regel steuerfrei vererbt werden kann. Man muß aber im Einzelfall prüfen: In nicht wenigen Fällen nützt die Anhebung der Freibeträge nichts, weil beim Immobilienerwerb durch Schenkung oder von Todes wegen nun immer der volle Verkehrswert der Immobilie zugrunde zu legen ist. Im Einzelfall kann daher eine vorweggenommene Erbfolge steuerlich nach wie vor sinnvoll sein.“

10. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt – Ein verbessertes Steuersparmodell

Um der nächsten Generation Steuern zu ersparen, ist es geradezu Mode geworden, schenkungsweise Vermögen zu übertragen, jedoch unter Nießbrauchsvorbehalt, d. h.: Der Schenker behält sich (in der Regel bis zu seinem Tod) die Nutzungen vor, kann also zum Beispiel in der übertragenen Immobilie wohnen bleiben oder sie vermieten, oder er überträgt sein Unternehmen, das Gewinnbezugsrecht steht aber weiterhin ihm zu. Der Steuervorteil dieser vorweggenommenen Erbfolge war bisher begrenzt, weil für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs, wenn er zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehepartners vorbehalten wurde, nicht vom Wert des übertragenen Gegenstands abgezogen werden durfte. Lediglich wurde die Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfiel, bis zu dessen Erlöschen (meistens der Tod des Schenkers und seines Ehepartners) zinslos gestundet. Nach der Erbschaftsteuerreform kann nun jedoch der Wert des Nießbrauchs voll vom Wert des geschenkten Gegenstands abgezogen werden, bei Beendigung des Nießbrauchs findet keine Nachbesteuerung mehr statt.
Gestaltungstip von Prof. Groll:
„Um den Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach zu ermöglichen, kann der Schenker lebzeitig Vermögen auf die nächste Generation übertragen und dennoch, auch wenn er das Eigentum verliert, weiterhin Nutznießer des geschenkten Gegenstands bleiben. Hier hilft das beschriebene Modell der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder zum Beispiel auch bloß unter Wohnrechtsvorbehalt. Im Schenkungsvertrag sollte aber unbedingt geregelt werden, wer nach Übertragung die Kosten (etwa eines Hauses) zu tragen hat. Zugleich empfehlen sich Veräußerungs- und Belastungsverbotsklauseln, ja auch Rückfallklauseln für den Fall, daß der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in Insolvenz fällt.“

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  1. [...] die Folge sein könnten. Dies ist aber nur für sehr wertvollen Immobilen relevant. Wie bei magazin66.de beschrieben, fällt dieser Grund aber gänzlich weg, wenn der erbende Überlebende die Immobilie [...]