Unlautere Telefonwerbung
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22. Juli 2010 | Von sechs+sechzig | Kategorie: Recht & Verbraucher
Verbraucherzentralen beteiligt oder ließen sich zu dem Thema Telefonwerbung
beraten. Davon stammten über 3.400 Verbraucher aus Bayern. Bei den meisten
Anrufen, die die Bayern erhielten, drehte es sich um Werbung für
Gewinnspiele und Lotteriedienstleistungen (68 %). 12 % der bayerischen
Teilnehmer erhielten einen Anruf von Energieversorgern, Telefon- und
Internetdienstleistern, einem Zeitschriftenvertrieb oder einem Dienstleister
für Bank- und Finanzprodukte. 17 % der Angerufenen sollten eine
kostenpflichtige Rufnummer zurückrufen. Knapp der Hälfte der Teilnehmer (47
%) war nicht klar, dass sie am Telefon einen Vertrag abgeschlossen haben. Am
Einverständnis für den Werbeanruf fehlte es bei insgesamt 82 % der
Angerufenen. Die Anzahl der Beschwerden ist bei der Gruppe der 30- bis
65-jährigen Verbraucher am höchsten (52 %).
“Ganz offensichtlich haben die gesetzlichen Neuregelungen nicht das
gewünschte Ergebnis gebracht. Wir fordern daher weiterhin, dass am Telefon
geschlossene Verträge von Verbrauchern schriftlich bestätigt werden müssen”,
so Marion Breithaupt-Endres, Vorstand der Verbraucherzentrale Bayern. “Es
kann nicht sein, dass Verbraucher trotz eines gesetzlichen Verbotes
Werbeanrufe erhalten und sich hinterher gegen untergeschobene Verträge zur
Wehr setzen oder Abbuchungen bei ihrer Bank wieder rückgängig machen müssen.
Verbotene Telefonwerbung darf sich nicht länger lohnen!”
Die Verbraucherzentralen fordern deshalb unter anderem vom Gesetzgeber:
a. Eine Bestätigungslösung
Ein unerlaubter Telefonanruf darf keinen wirksamen Vertrag zur Folge haben. Ein Vertrag, der im Rahmen eines von Unternehmen inszenierten unlauteren Telefonanrufes abgeschlossen wird, darf allenfalls dann wirksam werden, wenn Verbraucher diesen aktiv in Textform bestätigt haben. Nach einem Anruf ohne Einverständnis müsste dem Verbraucher in jedem Fall der Vertrag zugeleitet werden
b. Höhere und wirksame Bußgelder
Bußgelder müssen in abschreckender Höhe verhängt werden können. Die Höhe der angedrohten Bußgelder hat sich an § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) zu orientieren. Danach können Verstöße mit bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
c. Verschärfung der Gewerbeordnung
In der Gewerbeordnung ist eine Ergänzung erforderlich, die besagt, dass einer Person ein Gewerbe zu untersagen ist, wenn diese systematisch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) missachtet.















