Dreistes Abkassieren mit falschen Abmahnungen
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22. August 2010 | Von sechs+sechzig | Kategorie: Recht & Verbraucher
Verbraucher, die tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, erhalten normalerweise mehrseitige Anwaltsschreiben, in denen auch detailliert dargelegt wird, wann welcher Titel heruntergeladen worden sein soll. Diesen Schreiben ist regelmäßig eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Auch wird unter Nennung der eigenen IP-Adresse dargelegt, dass der Download vom heimischen Rechner erfolgt ist. „Seriös vorgeworfene Urheberrechtsverletzungen – beispielsweise wegen des widerrechtlichen Downloads bzw. Uploads von Film- oder Musiktiteln über Internettauschbörsen (Filesharing- oder Peer-To-Peer-Netzwerke) – müssen Verbraucher sehr
ernst nehmen“, so Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Fristen sind hier oft knapp gesetzt und häufig geht es um recht hohe Streitwerte“, so Lassek weiter. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt deshalb, in solchen Fällen einen spezialisierten Fachanwalt aufzusuchen.
Im Falle der “Grevenreuth AG“ fehlt es jedoch an jeglichen Details in der Mail. Mit der unpersönlichen Anrede “sehr geehrte Damen und Herren“ beginnt die E-Mail, mit der die Grevenreuth AG vorgibt, sie handele im Auftrag von Universal Music. Man habe festgestellt, dass über die IP-Adresse des Empfängers häufig urheberrechtliches Material in Form von Musik herunter geladen worden sei. Zur Vermeidung weiterer Schritte werden nun die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines „Mahngeldes“ in Höhe von 50 Euro verlangt. Das eigentliche Vergehen wird überhaupt nicht spezifiziert. Ferner soll der Angeschriebene die geforderte Unterlassungserklärung selbst formulieren. Auch ist das Unternehmen nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hessen überhaupt nicht ausfindig zu machen. Einen Marienweg in Osnabrück gibt es nicht und auch die in der E-Mail angegebene Telefonnummer ist tot.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hessen handelt es sich hierbei um Abzocke dreister Trittbrettfahrer. Betroffene Verbraucher können daher Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges stellen und die Mahnung getrost ignorieren.















