Anzeige

Was halten die Deutschen vom Pflichtteil?

Fast jeder Dritte in Deutschland (30 Prozent) ist dafür, den gesetzlich festgelegten Pflichtteil für Erbschaften abzuschaffen. Das zeigt eine aktuelle Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. 61 Prozent der Befragten halten den Pflichtteil für richtig, neun Prozent sind unentschieden.

Foto: Zaubervogel / Pixelio.de
Foto: Zaubervogel / Pixelio.de
Fast jeder Dritte in Deutschland (30 Prozent) ist dafür, den gesetzlich festgelegten Pflichtteil für Erbschaften abzuschaffen. Das zeigt eine aktuelle Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. 61 Prozent der Befragten halten den Pflichtteil für richtig, neun Prozent sind unentschieden.
Anspruch aufs Pflichtteil darauf haben laut Gesetz Kinder, Kindeskinder, Eltern, Ehe- und gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wenn sie im Testament enterbt wurden. Ihnen steht die Hälfte der Summe zu, die sie erhalten würden, wenn der Verstorbene sie nicht vom Erbe ausgeschlossen hätte. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab. Beispiel: Eine Witwe hinterlässt ein Erbe im Wert von 100.000 Euro. Sie hat zwei Töchter, von denen sie die eine zur Alleinerbin eingesetzt hat. Laut gesetzlicher Erbfolge steht jedem der beiden Kinder ein Erbteil von 50.000 Euro zu. Der Pflichtteil, den das enterbte Kind bekommt, liegt also bei 25.000 Euro. Der Rest des Erbes, 75.000 Euro, geht an die Schwester.
“Wünscht der Erblasser aber, dass ein Pflichtanteilsberechtigter überhaupt nichts erhält, muss er ihn nicht nur enterben, sondern in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich eine Anordnung auf Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs stellen und den Grund dafür angeben”, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Ein Entzug ist allerdings nur dann gesetzlich möglich, wenn der Berechtigte ein schweres Vergehen gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person begangen hat. Dazu zählen etwa Tätlichkeiten, körperliche Misshandlung, aber auch die Verweigerung des Unterhalts. Auch wenn der potenzielle Erbe zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann ihn dies den Pflichtteil kosten. Hat sich der Erbe jedoch nichts zuschulden kommen lassen, bleibt nur noch diese Option: “Der Erblasser kann sich mit den Pflichtteilsberechtigten auf einen Verzicht einigen und diesen von einem Notar vertraglich fixieren lassen”, so die Expertin der Postbank. In der Regel zahlt dann der Erblasser zu Lebzeiten einen vereinbarten Betrag an die Angehörigen, und im Gegenzug verzichten diese für sich und ihre Nachkommen auf jegliche Forderungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content