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Ein guter Kontakt zwischen den Generationen ist schön. Doch auch bei Kontaktabbruch müssen Kinder für ihre Eltern zahlen. Foto: epd
Ein guter Kontakt zwischen den Generationen ist schön, aber nicht selbstverständlich. Doch auch bei Kontaktabbruch müssen Kinder für ihre Eltern zahlen. Foto: epd

Auch wenn Eltern und Kinder schon jahrzehntelang keinen Kontakt mehr haben, müssen die Kindern im Zweifelsfall für ihre Eltern aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof und sprach der Stadt Bremen rund 9.000 Euro zu, die nun ein heute 60-Jähriger nachträglich für die Heimunterbringung seines verstorbenen Vaters bezahlen muss.
Die Eltern hatten sich 1971 scheiden lassen. Der 18-jährige Sohn blieb zunächst bei seiner Mutter und hatte anfangs noch losen Kontakt zu seinem Vater. Nach dem Abitur brach der Kontakt zu seinem 1923 geborenen Vater dann ab. Letzterer bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. In seinem Testament enterbte er seinen Sohn mit der Begründung, dass mit ihm seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Vor sechs Jahren kam der Vater ins Heim, vor zwei Jahren verstarb er. Nun verklagte die Stadt Bremen den heute 60-jährigen Sohn auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 Euro für die Heimunterbringung in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012.
Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofs befanden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch der Umstand der Enterbung ändere daran nichts.

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