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Geldentschädigung kann nicht vererbt werden

Dass Schulden ebenso wie Vermögen vererbt werden können, wissen die meisten. Aber auch ideelle Rechte oder der Anspruch, ein Gerichtsverfahren nach dem Tod des Klägers fortzusetzen, gehen auf Erben über. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche werden allerdings nicht vererbt - auch nicht an Peter Alexanders‘ Sohn, wie der Bundesgerichtshof geurteilt hat.

Was kann vererbt werden? Das klärten die Richter am Bundesgerichtshof und erteilen Peter Alexanders Sohn eine Absage. Foto: epd
Was kann überhaupt vererbt werden? Das klärten die Richter am Bundesgerichtshof und erteilen Peter Alexanders Sohn eine Absage. Foto: epd

Dass Schulden ebenso wie Vermögen vererbt werden können, wissen die meisten. Aber auch ideelle Rechte oder der Anspruch, ein Gerichtsverfahren nach dem Tod des Klägers fortzusetzen, gehen auf Erben über. Schadensersatz- oder Schmerzens-geldansprüche werden allerdings nicht vererbt – auch nicht an Peter Alexanders Sohn, wie der Bundesgerichtshof geurteilt hat.
Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gehen nicht auf Erben über, wenn der Geschädigte verstirbt. „Vor Gericht hat die Münze für Erben zwei Seiten: Einerseits werden Geldentschädigungen, die zum Beispiel vor Gericht zugesprochen werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nicht vererbt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Frieser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Andererseits könne aber ein Unterlassungsanspruch durchaus auf Erben übertragen werden.
Grundsätzlich können Gerichtsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Kläger verstirbt. „In der Regel werden Verfahren dann ausgesetzt, bis ein Erbe feststeht“, so Frieser weiter. Stehen die Erben fest, können die sich entscheiden: Wenn sie das Erbe annehmen, können sie auch den Prozess fortsetzen oder alternativ einen Anwalt damit beauftragen. Ihnen steht gleichsam aber frei, das Erbe auszuschlagen. Dann rückt zunächst der nächstbenannte im Testament nach. Aus der Praxis weiß Frieser aber: „Meistens wird in einer Kettenreaktion ausgeschlagen. Wenn der Vormann das Erbe verneint, folgt ihm zumeist auch der Nachrückende. “Findet sich kein Erbe, geht der Nachlass auf den Staat über und der steht in der Pflicht.

Eine Antwort

  1. Hierbei handelt es sich um ein sehr schwieriges Thema. Ja, das Erbe kann ausgeschlagen werden. Aber das muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Diese beträgt nur 6 Wochen und wird oftmals versäumt. Häufigster Fall ist, das Erbe und Vererbender eigentlich gar nichts mehr miteinander zu tun haben und der Erbe gar nicht vom Tod des Vererbenden informiert wird. Somit weiß er gar nicht, dass eine Frist zu laufen begonnen hat, die ihm hunderttausende Euro Schulden bescheren kann.

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