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Im Rentenalter arbeiten: Wo liegen die Verdienstgrenzen?

Der Renteneintritt bedeutet für viele Rentner nicht zugleich den Arbeitsaustritt. Doch nach dem Eintritt in die Rente oder dem Ruhestand steht für die meisten Rentner die Frage im Raum, ob es sich überhaupt lohnt, weiterhin erwerbstätig zu sein oder nicht. Oft herrscht nämlich Unsicherheit darüber, wie viel man eigentlich dazuverdienen darf. Denn wer nicht richtig aufpasst, muss mit Rentenkürzungen rechnen.

Verdienstgrenzen
Wer im Rentenalter noch arbeiten möchte, muss die Hinzuverdienstgrenzen beachten. Foto: epd

Der Renteneintritt bedeutet für viele Rentner nicht zugleich den Arbeitsaustritt. Doch nach dem Eintritt in die Rente oder dem Ruhestand steht für die meisten Rentner die Frage im Raum, ob es sich überhaupt lohnt, weiterhin erwerbstätig zu sein oder nicht. Oft herrscht nämlich Unsicherheit darüber, wie viel man eigentlich dazuverdienen darf. Denn wer nicht richtig aufpasst, muss mit Rentenkürzungen rechnen.
Wird ein Rentner in einem Unternehmen eingestellt, ist zunächst die Frage zu klären, wie viel er neben seiner Rente verdienen darf. Diese Information ist relevant für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses – als Minijob oder als umfangreichere Teilzeitbeschäftigung.
Rentner, die das sogenannte Renteneintrittsalter (aktuell 65 Jahre und 3 Monate; weitere schrittweise Anhebung bis auf 67 Jahre) erreicht haben und damit die Altersvollrente beziehen, dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Für Rentner, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, jedoch bereits eine Altersvollrente erhalten, dürfen ihre Finanzen mit maximal 450 Euro monatlich ohne Abzüge aufbessern. In zwei Monaten innerhalb eines Jahres darf der Verdienst jeweils bei maximal 900 Euro (doppelter Betrag) liegen.
Für sogenannte Teilrentner gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich nach dem Einkommen der vergangenen Jahre richten. Dies betrifft im Einzelnen
– Altersrentner, die eine Teilrente beziehen,
– Rentner, die eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
– Rentner, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen.
Bestimmte Freibeträge gelten für Mitarbeiter, die Hinterbliebenenrenten beziehen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens ist grundsätzlich das Vorjahreseinkommen von Relevanz, wobei das Nettoeinkommen maßgebend ist. Arbeitgeber ziehen 40% vom Jahresentgelt ab. Übersteigt das verbleibende Entgelt den festgesetzten Freibetrag, kürzt sich die Rente um 40% des Überschreitungsbetrages.

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