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“Goldener Handschlag” ist keine Altersdiskriminierung…

... das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 677/14), verhandelt und die Klage eines ehemaligen Verkaufsleiters gegen Daimler abgewiesen. Er klagte auf Altersdiskrimierung und scheiterte wie in den Vorinstanzen in Baden-Württemberg.
Facebook-Chef Zuckerberg wird eher nicht in die Verlegenheit kommen ältere Manager mit dem goldenen Handschlag zu verabschieden. Foto: epd
Facebook-Chef Zuckerberg wird eher nicht in die Verlegenheit kommen ältere Manager mit dem goldenen Handschlag zu verabschieden. Foto: epd

Wenn ein Arbeitgeber seinen Führungskräften anbietet, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, verstößt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Allerdings muss der Betroffenen eine  reale Wahlmöglichkeit haben, dieses Angebot abzulehnen.  Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 677/14) und stellte dazu feste, dass keine Diskriminierung vorliege, wenn allen Führungskräften das gleiche Angebot gemacht worden sei.  Der Kläger hätte sich frei dafür bzw. dagegen entscheiden können..

 

Auszug aus der Begründung des Bundesarbeitsgerichts:

– 8 AZR 677/14 –
“Der Kläger war seit dem 15. August 1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, zuletzt als Verkaufsleiter Pkw in der Niederlassung H., beschäftigt. Mit Übernahme der Aufgaben eines Verkaufsleiters gehörte der Kläger dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Die Beklagte führte 2003 das Konzept 60 + für Führungskräfte ein, welches eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Monats, in dem die jeweilige Führungskraft das 60. Lebensjahr vollendet, vorsieht. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2003 ein Vertragsänderungsangebot im Rahmen des Konzepts 60 +. Die Beklagte bat den Kläger im Falle seines Einverständnisses das Schreiben bis zum 31. Dezember 2005 unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterzeichnete das Schreiben unter dem 20. Dezember 2005. Der Kläger schied vereinbarungsgemäß im Rahmen des Konzepts 60 + mit Ablauf des 31. Oktober 2012 bei der Beklagten aus. Er erhielt einen Kapitalbetrag iHv. 123.120,00 Euro…”

“Mit seiner am 28. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstehe, dass er mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und nicht erst am 30. April 2018 ausscheiden werde. Die Forderung nach einer Entschädigung stützt er auf § 15 Abs. 2 AGG und hält eine Größenordnung von 80.855,39 Euro für angemessen…”

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Benachteiligung im Sinne des AGG liege nicht vor. Ein Fall des § 3 AGG sei nicht gegeben, da keine Vergleichsgruppe existiere, welcher gegenüber der Kläger nachteilig behandelt werde. Allen Führungskräften sei ein Angebot zur Umstellung ihrer Arbeitsverträge auf das Konzept 60 + unterbreitet worden. Die Ansprüche auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sowie auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG seien wegen der nicht rechtzeitigen Erhebung der Befristungskontrollklage ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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