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Notrufsystem von der Steuer absetzen

Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes den Begriff der "haushaltsnahen Dienstleistungen" und "Handwerkerleistungen" neu gefasst. Für Steuerzahler ist das eine gute Nachricht, denn mehr Rechnungen als bislang können nun von der Steuer abgesetzt werden.
Im Notfall schnell Hilfe rufen können - Systeme, die das unterstützen, fördert auch der Staat. Foto: © epd-bild / Falk Orth
Im Notfall schnell Hilfe rufen können – Systeme, die das unterstützen, fördert auch der Staat. Foto: © epd-bild / Falk Orth

Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes den Begriff der “haushaltsnahen Dienstleistungen” und “Handwerkerleistungen” neu gefasst. Für Steuerzahler ist das eine gute Nachricht, denn mehr Rechnungen als bislang können nun von der Steuer abgesetzt werden.

Neu ist folgendes:

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

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