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Digitalen Nachlass unbedingt regeln

Nach deutschem Recht existiert zwischen dem normalem und dem digitalem Nachlass kein Unterschied. Zum „Vermögen“ zählen demnach sowohl elektronische Geräte – Computer, Tablet, Smartphone, Spielkonsole, MP3-Player usw. – wie auch Datenspeicher – USB-Stick, Festplatte oder DVD – sowie sämtliche Daten, die auf Speichermedien erfasst sind. Welcher Art die Inhalte sind, spielt keine Rolle. Das Eigentum an einem elektronisch verfassten Text fällt also ebenso in den Nachlass wie der private Brief des Erblassers.
Alles, was digital ist, wird ebenso vererbt, wie sämtlicher anderer Besitz. Foto: epd / Christoph Papsch

Nach deutschem Recht existiert zwischen dem normalem und dem digitalem Nachlass kein Unterschied. Zum „Vermögen“ zählen demnach sowohl elektronische Geräte – Computer, Tablet, Smartphone, Spielkonsole, MP3-Player usw. – wie auch Datenspeicher – USB-Stick, Festplatte oder DVD – sowie sämtliche Daten, die auf Speichermedien erfasst sind. Welcher Art die Inhalte sind, spielt keine Rolle. Das Eigentum an einem elektronisch verfassten Text fällt also ebenso in den Nachlass wie der private Brief des Erblassers.

Auch alle schuldrechtlichen Vereinbarungen mit sämtlichen Internetdienstanbietern, wie sozialen Netzwerken, Streaming-Diensten oder Cloud-Anbietern, sind grundsätzlich vererbbar. Doch genau hier liegt die Krux: Die vertraglichen Regelungen, insbesondere in Form von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) lassen eine Übertragung des Vertrags im Sinne des Erbrechts vom Erblasser auf den Erben nicht ohne weiteres zu.

Um langwierige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten um den „digitalen Nachlass“ zu vermeiden, sollte jeder, der über Online-Konten verfügt, vorsorgen. So können Betroffene für die Erben die Zugangsdaten zu Email-Konten und anderen Internet-Diensten in einem Testament niederlegen. Darin kann auch festlegt werden, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten – gerade wenn diese private Informationen enthalten, die Angehörige negativ überraschen könnten.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Betroffene den Bevollmächtigten, die in der Regel auch die Erben sind, ermöglichen, auf solche Daten zuzugreifen und anordnen, was damit geschehen soll. Dies ist insbesondere bei kostenpflichtigen Abonnements, die nach dem Tod gekündigt werden müssen, ratsam. Die rasante technische Entwicklung und fortwährende Digitalisierung des Lebens wird gleichermaßen zunehmen wie das Erfordernis, auch diesen Teil des eigenen Nachlasses zu regeln. Es ist ratsam, bei der Gestaltung von Testamenten und Vollmachten betreffend den „digitalen Nachlass“ Rat bei spezialisierten Fachanwälten für Erbrecht einzuholen.

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