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Bevor es zu spät ist, sollte man sein Testament an einem sicheren Ort verwahren. Das rät das Deutsche Forum für Erbrecht. Foto: epd/Rainer Oettel

Das beste Testament nutzt nichts, wenn es nicht gefunden wird. Das Deutsche Forum für Erbrecht erhält immer wieder Anfragen, wie und wo man das Testament verwahren soll. Vor allem für Alleinstehende ist dies ein großes praktisches Problem.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, berichtet: „Aus meiner eigenen anwaltlichen Praxis kenne ich Fälle, in denen bei hochvermögenden Erblassern ein Testament erst nach Jahren und durch Zufall in ihren persönlichen Papieren gefunden wurde.“ Aber auch folgendes Beispiel sei keinesfalls aus der Luft gegriffen:

Eine kinderlose Witwe ist Eigentümerin eines Mietshauses in München, welches mehrere Millionen Euro wert ist. Kurz vor ihrem Tod schreibt sie ein Testament, in dem sie alles der Katholischen Kirche hinterlässt. Das Testament legt sie gut sichtbar auf ihren Schreibtisch in einen Ordner mit der Überschrift „Persönliche Dokumente“. Durch dieses Testament ist ihr einziger gesetzlicher Erbe, der Sohn ihres verstorbenen Bruders, also ihr Neffe, komplett enterbt. Aber wer findet dieses Testament häufig als erster nach dem Erbfall? Nicht selten ist es derjenige, der gesetzlicher Erbe geworden wäre, hier also der Neffe. Wird er seine rechtliche Verpflichtung erfüllen, oder vernichtet er das Testament, wohlwissend, dass dies zwar strafbar ist, ihm aber nie nachgewiesen werden kann?Wie hoch die Dunkelziffer solcher Fälle ist, wisse man nicht, so Steiner.

Und wie wäre es, wenn die Witwe im Beispielfalle das Testament in einen Banksafe gelegt hätte? „Wenn niemand von dem Testament im Banksafe weiß, würde das Nachlassgericht dem Neffen einen Erbschein als gesetzlicher Erbe erteilen und dieser würde dann – ganz allein – Zutritt zum Safe erhalten“, so Steiner.

Aus all dem folge: Gerade bei Alleinstehenden müsse das Testament sicher verwahrt werden, am besten werde es in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben – dies ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Man kann es dort im Hinterlegungsbüro abgeben und erhält einen Hinterlegungsschein als Quittung (Ausweispapier und Kopie der Geburtsurkunde sollten mitgebracht werden). Dies kostet einmalig 75 EUR Gerichtsgebühren und zudem 15 EUR für die Registrierung in einem Zentralregister.

Dr. Anton Steiner: „Durch die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall gefunden wird. Und selbstverständlich kann man das Testament trotz amtlicher Verwahrung jederzeit aufheben oder ändern.“

Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de

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