Anzeige

Steuern sparen für den guten Zweck: Wie der Fiskus Stiftungen belohnt

Das Magazin sechs+sechzig war am Deutschen Stiftungstag in Nürnberg ein wichtiges Informationsmedium. Foto: pnb

Werfen wir einmal einen Blick auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen. Wer sein Vermögen in einer solchen Stiftung einbringt, will natürlich Steuern sparen. Aber nicht für sich oder seine Angehörigen. Denn diese Mittel dürfen nur für dem Allgemeinwohl verpflichtete Zwecke und nicht für persönliche Belange verwendet werden. Das ist der Unterschied zu Stiftungen, die wie Familienstiftungen zur Vermögenssicherung privatnützige Zwecke verfolgen. Vermögen und auch Erträge daraus sind allgemein steuerpflichtig.

Gemeinnützige Stiftungen, gleich welcher Rechtsform, belohnt der Gesetzgeber hingegen mit einer steuerlichen Förderung, und das durchaus im Eigeninteresse: Stiftungen sind nämlich eine maßgebliche Stütze der Zivilgesellschaft. Sie übernehmen die Finanzierung von Aufgaben, die nicht mehr vom Staat getragen werden. Und das werden zusehends mehr. Schon deshalb besteht ein starkes Interesse, dass Stiftungen einspringen, wo öffentliche Mittel knapp sind. Dass gemeinnützige Stiftungen von steuerlichen Vorteilen profitieren, nimmt der Fiskus also gerne in Kauf.

Die zu erzielenden Ersparnisse bei Erbschafts-, Schenkungs- sowie Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können sogar bewirken, dass der Großteil der Stiftungsausstattung über Steuerersparnisse finanziert werden kann. Ein Stifter kann gestiftetes Vermögen bis zu einer Million Euro über zehn Jahre steuerlich in Abzug bringen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Summe. Dies gilt nicht nur bei der Neugründung, sondern ist nach zehn Jahren erneut möglich. Wird 2018 zum Beispiel eine Million ins Stiftungsvermögen überführt, können jährlich 100.000 Euro von 2018 bis 2027 steuerlich geltend gemacht werden. Für die zehn folgenden Steuerjahre kann wieder eine Million Euro in die Stiftung fließen und das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Auch Spenden werden vom Staat honoriert
Hinzu kommt die Möglichkeit, an eine gemeinnützige Stiftung zu spenden und dies steuerlich geltend zu machen. Dabei wird steuerlich unterschieden zwischen der Zuwendung in das Vermögen der Stiftung, also einer Zustiftung, und der zeitnah zu verwendenden Spende. Letztere kann bis zu einer Summe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers von diesem steuerlich als Sonderausgabe abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können auch in Folgejahren als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Für Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung kann ein Steuerpflichtiger im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu eine Million Euro steuerlich geltend machen (bei zusammen veranlagten Ehegatten wiederum zwei Millionen Euro). Können die Beträge innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht in Abzug gebracht werden, gehen sie in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind außerdem von Erbschaft- oder Schenkungssteuer befreit. Erben oder Beschenkte können diesen Vorteil bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall geltend machen.

Die rechtsfähige Stiftung: viel Handlungsspielraum, aber auch Aufwand
Stifter haben die Qual der Wahl, denn gemeinnützige Stiftungen lassen sich in verschiedenen Rechtsformen betreiben. Allerdings unterscheiden sich diese im Verwaltungsaufwand, der auf den Wohltäter zukommt, und auch bei der für einen nachhaltigen Betrieb nötigen Kapitalausstattung.
Vor- und Nachteile der Königsklasse, der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, wurden bereits im ersten Teil der Serie kurz thematisiert. Generell lässt sich sagen: Wenn größere Vermögenswerte eingebracht oder eigene Betriebe wie Kindergärten oder Altenheime unterhalten werden sollen, rechtfertigt dies den Aufwand für Gründung und Betrieb. Anerkannt werden muss eine solche Stiftung von staatlichen Aufsichtsbehörden, in Bayern etwa dem Innen- oder Kultusministerium oder den Bezirksregierungen. Ihnen ist alljährlich ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, bei der die Einhaltung des Stifterwillens und der Erhalt des Vermögens kontrolliert werden. Satzungsänderungen muss die Aufsicht ebenfalls absegnen. Aufwändig ist auch die Arbeit in den Stiftungsgremien – ganz zu schweigen vom Problem, Vertrauenspersonen zu finden, die zumeist ehrenamtlich im Vorstand oder im Kuratorium mitwirken sollen.
Nicht zuletzt beeinflusst die finanzielle Ausstattung den Stiftungstyp: Die rechtsfähige Stiftung ist auf Eigenständigkeit und hohe operative Schlagkraft ausgelegt. Dazu müssen aber die bei der Gründung zufließenden Finanzmittel passen – oder spätere Zustiftungen und Spenden bereits sichergestellt sein. Ist die Kapitalausstattung zu schwach, um den Stiftungszweck zu erfüllen, verliert der Stifter schnell den Spaß an seinem Lebenswerk.

Mit Verträgen die Verwaltung regeln
Als Alternative bieten sich die zahlreichen Spielarten der Treuhandstiftung an. Diese muss zwar ebenfalls die Gemeinnützigkeit beantragen, um Steuervorteile zu genießen, unterliegt aber nicht der Anerkennung bzw. jährlichen Prüfung durch die staatliche Stiftungsaufsicht und ist keine eigene rechtliche Person. Stattdessen verwaltet ein Treuhänder auf vertraglich geregelter Basis im Sinne und Namen des Stifters das ihm übergebene Stiftungskapital und führt die Geschäfte. Das spart Verwaltungsaufwand, beugt Personalengpässen in den Gremien vor und sorgt auch für Kontinuität in der operativen Stiftungsarbeit, wenn die eigenen Kräfte schwinden. Das Spektrum der erfahrenen und seriösen Treuhänder reicht von kirchlichen über wissenschaftliche Organisationen bis zu Bürgerstiftungen, Kreditinstituten, spezialisierten Verwaltern, Stiftungsfonds und Stifterkreisen.
Treuhandstiftungen eignen sich dank ihres geringeren Verwaltungsaufwands für kleinere Vermögen. In puncto Engagement stehen Mäzene von Treuhand denen von rechtsfähigen Stiftungen aber in nichts nach. Mit sehr hohem bzw. hohem Engagement widmen sich 75,5 Prozent der Stifter in rechtsfähigen Stiftungen ihrer Aufgabe, bei Treuhandstiftungen sind es sogar 78,8 Prozent.
In der nächsten Ausgabe beleuchten wir, wie auch kleine Beträge in Stiftungen große Wirkung entfalten können und was im laufenden Stiftungsbetrieb zu den Erfolgsfaktoren gehört.

Michael Nordschild

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content