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	<title>sechs+sechzig &#187; Erben</title>
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	<description>Hier surfen die neuen Alten</description>
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		<title>Exklusives Angebot für Magazin 66-Leser</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 10:20:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra_nossek</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor dem Hintergrund ständig neuer Hiobsbotschaften über die Finanzmärkte, bekommt die Frage: Wie gebe ich mein Vermögen an die nächste Generation weiter, ein immer größeres Gewicht. Durch die verschiedensten gesetzlichen Regelungen werden immer wieder Senioren verunsichert. Da reicht es nicht aus, auf das zu setzen, was Bekannten und Freunde wissen. Eine Reihe von Vorträgen beschäftigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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		</div>
<p><div id="attachment_10963" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/11/Hypo-erben.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/11/Hypo-erben.jpg" alt="" title="293740" width="300" height="201" class="size-full wp-image-10963" /></a><p class="wp-caption-text">Was muss man beachten, wenn man Vermögen vererbt? Eine Veranstaltungsreihe informiert über die neuesten Regelungen. Die Teilnahme ist für Leser des Magazins 66 im Großraum Nürnberg kostenlos. Foto: epd</p></div>Vor dem Hintergrund ständig neuer Hiobsbotschaften über die Finanzmärkte, bekommt die Frage: Wie gebe ich mein Vermögen an die nächste Generation weiter, ein immer größeres Gewicht. Durch die verschiedensten gesetzlichen Regelungen werden immer wieder Senioren verunsichert. Da reicht es nicht aus, auf das zu setzen, was Bekannten und Freunde wissen. Eine Reihe von Vorträgen beschäftigt sich mit dem Thema: Erben und Vererben.</p>
<p> Die HypoVereinsbank, einer der Sponsoren des Magazins 66, hat jetzt wieder eine Reihe von Veranstaltungen geplant, die über verschiedene Strategien zur Wahrung und Mehrung des Ersparten und die Möglichkeiten, die nächste Generation einzubeziehen, informiert. Exklusiv für Leser des Magazins 66 ist die Teilnahme an der kostenlosen Veranstaltung möglich, auch für Nichtkunden der Bank.<br />
Experten haben folgende thematische Schwerpunkte gewählt:</p>
<p>• Erbrecht<br />
• Vorsorge durch Vollmachten<br />
• Erbschaftsteuer<br />
• Stiftungen<br />
• Vermögensoptimierung</p>
<p> Folgende Termine sind geplant:<br />
16.11.2011 um 15 Uhr, Nürnberg, Lorenzer Platz 21<br />
22.11.2011 um 16 Uhr, Unicum Erlangen, Carl-Thiersch-Str. 9<br />
23.11.2011 um 16 Uhr, Nürnberg, Lorenzer Platz 21<br />
28.11.2011 um 15 Uhr, Nürnberg, Lorenzer Platz 21<br />
(Einlass jeweils 30 min vor Beginn der Veranstaltung)</p>
<p>Anmeldung bitte per Fax über dieses Formular bei UniCredit Bank AG<br />
FAX-Nr 0911/2164-1608<br />
z.H. Sandra Bührke / 8100 PNLN<br />
Lorenzer Platz 21<br />
90402 Nürnberg</p>
<p><a href='http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/11/Hypo-Anmeldungsformular.pdf'>Hypo Anmeldungsformular</a></p>
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		<title>Was ich als Rentner wissen muss</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 07:39:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen & Vorsorge]]></category>
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		<description><![CDATA[Jahr für Jahr treten rund 1,2 Millionen Bundesbürger in den beruflichen Ruhestand. Der neue Lebensabschnitt bringt Fragen mit sich, mit denen sich Verbraucher zuvor kaum beschäftigt haben. So sollte die finanzielle Strategie an die neuen Lebensumstände angepasst werden. Ebenso stellt sich für viele Rentner die Frage nach der Vorsorge im Hinblick auf Pflege und altersgerechtes Wohnen sowie nach der Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse.
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			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><div id="attachment_10059" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/09/rentner-web.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/09/rentner-web.jpg" alt="" title="rentner-web" width="300" height="199" class="size-full wp-image-10059" /></a><p class="wp-caption-text">Unbeschwert in den Lebensabend starten: Ein neuer Ratgeber hilft, die richtigen Entscheidungen für die nachberufliche Phase zu treffen.  Foto: Verbraucherzentrale NRW</p></div>Jahr für Jahr treten rund 1,2 Millionen Bundesbürger in den beruflichen Ruhestand. Der neue Lebensabschnitt bringt Fragen mit sich, mit denen sich Verbraucher zuvor kaum beschäftigt haben. So sollte die finanzielle Strategie an die neuen Lebensumstände angepasst werden. Ebenso stellt sich für viele Rentner die Frage nach der Vorsorge im Hinblick auf Pflege und altersgerechtes Wohnen sowie nach der Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse.<br />
Auf gut 230 Seiten liefert der Ratgeber „Was ich als Rentner wissen muss“ umfassende Informationen zu Finanzen, Steuern, Versicherungen, Vorsorge und Erbrecht. Gut verständlich und fundiert wird erklärt, welche Kriterien bei der Finanzstrategie berücksichtigt werden sollten, wie die Weitergabe des Vermögens gestaltet werden kann und welche gangbaren Wege die Versorgung im Alter sichern. Mit hilfreichen Tipps, praxisnahen Beispiele und nützlichen Checklisten ist der Ratgeber für Rentner eine unentbehrliche Orientierungshilfe in Finanz- und Rechtsfragen.<br />
Der Ratgeber kostet 12,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Für zuzüglich 3,00 Euro (Porto und Versand) wird er auch nach Hause geliefert.</p>
<p>Bestellmöglichkeiten:<br />
Verbraucherzentrale NRW, Versandservice, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf<br />
Tel: (02 11) 38 09-555, Fax: (02 11) 38 09-235,<br />
E-Mail: publikationen@vz-nrw.de, Internet: www.vz-ratgeber.de</p>
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		<title>Erben dürfen Telefonvertrag vorzeitig kündigen</title>
		<link>http://www.magazin66.de/2011/08/erben-durfen-telefonvertrag-vorzeitig-kundigen/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 10:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht & Verbraucher]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er in vielen Fällen laufende Verträge. So beispielsweise einen Telefonvertrag: Dieser endet nicht automatisch mit dem Tod eines Menschen, sondern geht auf die Erben über. Können die Erben den Vertrag selbst nicht sinnvoll weiter nutzen, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim 2010. Gibt es allerdings einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_9281" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/08/Telefon-by-mh.grafik-Pixeli.jpg"><img class="size-full wp-image-9281 " title="Telefon-by-mh.grafik-Pixeli" src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/08/Telefon-by-mh.grafik-Pixeli.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a><p class="wp-caption-text">Ein Telefonvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod eines Menschen. Foto: Pixelio</p></div>
<p>Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er in vielen Fällen laufende Verträge. So beispielsweise einen Telefonvertrag: Dieser endet nicht automatisch mit dem Tod eines Menschen, sondern geht auf die Erben über. Können die Erben den Vertrag selbst nicht sinnvoll weiter nutzen, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim 2010. Gibt es allerdings einen Testamentsvollstrecker, ist nur dieser berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Nur allzu lange warten sollte man mit der Kündigung nicht, denn sonst könnte das Recht zur aßerordentlichen Auflösung des Vertrags verloren gehen.</p>
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		<title>So vermeiden Sie Dramen beim Vererben</title>
		<link>http://www.magazin66.de/2011/06/dramaerben/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 07:27:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht & Verbraucher]]></category>
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		<category><![CDATA[Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Warum wird im Erbfall so häufig und massiv gestritten? Prof. Klaus Michael Groll, Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, hat aus der Beratungspraxis die zehn wichtigsten Gründe zusammengefasst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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		</div>
<p><div id="attachment_8774" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/06/erben.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2011/06/erben-300x200.jpg" alt="" title="285086" width="300" height="200" class="size-medium wp-image-8774" /></a><p class="wp-caption-text">Gute TIpps zur Vermeidung von Streit unter den Erben gibt ein Fachforum. Foto: epd</p></div>„Versteht Ihr Euch eigentlich gut in der Familie, oder habt Ihr etwa schon zusammen geerbt?“ Wer so fragt, verrät Lebenserfahrung. Erbstreitigkeiten sind an der Tagesordnung. Die Emotionen kochen hoch, gerade weil man familiär verbunden ist. Daß es ausgerechnet der eigene Bruder wagt, das Klavier für sich zu fordern, wo es doch die Eltern immer einem selber versprochen hatten, macht die Verletzungen umso tiefer. Eine Scheidung ist im Vergleich zu einem Erbenstreit, vor allem zwischen verfeindeten Geschwistern, geradezu ein vergnügliches Kasperltheater!</p>
<p>Hier einige Tipps, die helfen, Streit zu vermeiden. Der Erbfall bedeutet für nicht wenige Menschen spontane Mutation von maß- und friedvoller Genügsamkeit zu enthemmter Begierde. </p>
<p>Viele schreiben ihr Testament erst in hochbetagtem Alter. Aber ist das Testament wirksam? War der Erblasser testierfähig? Bis zur Klärung dauert es manchmal Jahre. Die Prozeßparteien bombardieren das Gericht mit Sachverhalt, Urkunden, Zeugen und ärztlichen Gutachten. Letztere geben in der Regel den Ausschlag. </p>
<p>Gestaltungstip: Der Erblasser sollte dem Testament bei Zweifeln ein ärztliches Zeugnis, das die Testierfähigkeit bestätigt, beifügen.</p>
<p>Wer hat das Testament wirklich geschrieben? Der Vorwurf der Fälschung wird immer wieder erhoben, weil sich mancher nicht vorstellen kann, enterbt worden zu sein. In der Tat kommen Fälschungen vor, vor allem nachträgliche Einschübe. Ganz schlau war einer, der beizeiten auch gleich das von der Erblasserin angeblich geschriebene Vergleichsmaterial gefälscht hatte. Aber man kam ihm auf die Schliche. Meistens jedoch wird der Vorwurf der Fälschung entkräftet.</p>
<p>Eine Erbengemeinschaft kann gesetzlich entstehen (z. B. zwischen der Witwe und den Kindern), weil der Verstorbene kein Testament gemacht hatte, oder durch Letztwillige Verfügung, wenn etwa durch Testament vier Neffen und Nichten zu Erben eingesetzt wurden.<br />
Drei Gründe für Konflikte in der Erbengemeinschaft: 1. Jedem Miterben gehört der gesamte Nachlaß, es besteht also keine Zuordnung einzelner Gegenstände an die Miterben. 2. Jeder kann mitstimmen, mitverwalten, daher kann aber auch jeder die anderen schikanieren oder blockieren. 3. Jeder kann die Versteigerung von Nachlaßgegenständen erzwingen, auch gegen den Willen der Miterben. So kann der miterbende Sohn dafür sorgen, daß die eigene Mutter das von ihr seit Jahren genutzte Familienwohnheim verlassen muß. </p>
<p>Gestaltungstip: Man verteilt im Testament die wichtigsten Gegenstände an bestimmte Personen. </p>
<p>So mancher schreibt in sein Testament: „Meine Söhne Anton und Wilhelm sind meine Erben je zur Hälfte. Anton bekommt meine Briefmarkensammlung, Wilhelm meine Harfe.“ Im Erbfall steht man da: Die beiden Gegenstände haben einen unterschiedlichen Wert. Sollen die Söhne nun einen Wertausgleich vornehmen oder nicht? Ein häufiger Streitpunkt. Es geht um die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung (Wertausgleich ja) und Vorausvermächtnis (Wertausgleich nein). Der Verstorbene hätte das in seinem Testament mit einem Wort klären können. </p>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind die Eltern, der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verstorben. Aber: Hatte er z. B. Kinder, bekommen die Eltern keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch, also Eigentum an Nachlaßgegenständen erhält der Pflichtteilsberechtigte nicht.<br />
Höhe: die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wäre ein Sohn z. B. gesetzlicher Erben zu einem Viertel, betrüge sein Pflichtteil ein Achtel vom Verkehrswert des gesamten Nachlasses. </p>
<p>Streitpunkte: Zwar hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses, aber oft mauern und lügen die Erben, verschweigen Vermögensgegenstände. Das stiftet höchsten Unmut. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber verlangen, daß der Erbe die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichert. Dann wird es gefährlich für ihn, weil eine falsche Versicherung hohe Strafe nach sich zieht. Die Harmonie ist auf jeden Fall zerstört. </p>
<p>Wert des Nachlasses: Der Pflichtteil hängt ab vom Wert des Nachlasses. Hier besteht hohes Streitpotential, vor allem bei Immobilien. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, daß der Erbe das Haus von einem Gutachter bewerten läßt. Der aber wird vom Erben beauftragt und liefert häufig ein diesem günstigen niedrigen Verkehrswert, den wiederum der Pflichtteilsberechtigte nicht akzeptiert. Gleiches gilt bei der Bewertung von Unternehmen, Antiquitäten, Schmuck usw. Gutachterschlachten sind oft die Folge. </p>
<p>Pflichtteilsergänzung: Der Pflichtteil kann auch verlangt werden für Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Das sind die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. In bestimmten Fällen kann die Schenkung auch länger zurückliegen. Auch hier ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Ehrlichkeit des Erben und der beschenkten Personen angewiesen. Aber die Praxis zeigt: Viele Schenkungen werden verschwiegen. Nicht wenige Familien zerbrechen darüber. </p>
<p>Pflichtteilsanrechnung: In vielen Testamenten findet sich die Formulierung: „Meine Tochter Marianne muß sich die 10.000 EUR, die ich ihr 2002 geschenkt habe, auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen.“ Die Tochter akzeptiert das nicht, und verklagt ihren Bruder, den Erben, und sie hat recht. Im Gegensatz zu verbreiteter Meinung sind solche Anrechnungsverfügungen im Testament unwirksam. Wirksam sind sie nur, wenn spätestens bei der Schenkung eine solche Anrechnung auf zukünftige Pflichtteilsansprüche vereinbart wird. </p>
<p>Ausschlagung der Erbschaft:  Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Hauptgrund: Überschuldung des Nachlasses. Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlaßgericht. Frist: innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Tod des Erblassers, bei Vorliegen einer Letztwilligen Verfügung ab Bekanntmachung der Verfügung durch das Nachlaßgericht. Was aber ist, wenn der Erbe erst nach Ablauf der Frist von der Überschuldung erfährt, z. B. von hohen Steuerschulden des Erblassers? Dann kann er die Annahme der Erbschaft anfechten, wie er auch umgekehrt die Ausschlagung anfechten kann, wenn nachträglich Vermögen auftaucht, so z. B. ein Konto in der Schweiz. Aber auch die Anfechtung muß innerhalb von sechs Wochen erfolgen, und hier wird in der Praxis viel gestritten. Denn die Gegenseite bestreitet oft, daß der Anfechtende den Anfechtungsgrund erst so spät erfahren habe, vielmehr habe er den Sachverhalt längst gekannt. </p>
<p>Beerdigungskosten, Grabpflege: So manches Grab verkommt. Keiner fühlt sich zuständig. Der Streit ist hochemotional. Rechtslage: Der Erbe, sei er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, trägt die Kosten der Beerdigung und der Erstanlage der Grabstätte (Ausnahme: Der Verstorbene hat letztwillig etwas anderes verfügt). Die dann folgenden laufenden Grabpflegekosten muß er dagegen nicht mehr zahlen. Dabei handelt es sich nur noch um eine sittliche, keine rechtliche Pflicht. </p>
<p>Lösung: Der Erblasser nimmt in das Testament eine sogenannte Grabpflegeauflage auf, die die Erben verpflichtet, das Grab für eine Mindestzeit von beispielsweise zehn Jahren zu pflegen.</p>
<p>Weitere Informationen: <a href="http://www.erbrechtsforum.de/">www.erbrechtsforum.de</a></p>
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		<title>Lieber gleich an die Enkel vererben?</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Oct 2010 08:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ingrid Mielenz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir sind uns nicht sicher, aber wir meinen, dass wir in unserem Testament gleich unsere beiden Enkel berücksichtigen sollten und nicht unseren Sohn. Mein Mann sagt, dass unser Sohn auf seinen Pflichtanteil verzichten sollte, zumal er in unserem (bescheidenen) Häuschen sowieso nicht wohnen wird, er hat längst ein eigenes gebaut. Unsere Enkelkinder würden unser Haus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Wir sind uns nicht sicher, aber wir meinen, dass wir in unserem Testament gleich unsere beiden Enkel berücksichtigen sollten und nicht unseren Sohn. Mein Mann sagt, dass unser Sohn auf seinen Pflichtanteil verzichten sollte, zumal er in unserem (bescheidenen) Häuschen sowieso nicht wohnen wird, er hat längst ein eigenes gebaut. Unsere Enkelkinder würden unser Haus wohl auch nicht bewohnen wollen, sondern es wohl gleich verkaufen. Aber dann könnten sie sich das erhaltene Geld gleich teilen. Keiner würde in finanzielle Schwierigkeiten kommen, weil er den anderen auszahlen muß. Eine gute Lösung, finde ich, wenn da nicht auch einige &#8220;Zwischentöne&#8221; wären. Ich vermute, dass unser Sohn überhaupt nicht begeistert sein wird, denn wenn er erben würde, wären als nächstes doch seine Kinder (also unsere Enkelkinder) dran. Von dem Verkauf könnten sich doch alle zusammen was leisten. Bei meinem Mann vermute ich andererseits die Hoffnung, dass vielleicht doch die Enkeltochter bei uns einzieht, wenn es uns nicht mehr so gut gehen sollte und wir jemand zu unserer Unterstützung brauchen, um möglichst lange zu Hause bleiben zu können. Vielleicht brauchen wir auch Hilfe beim Nachdenken, wie wir unser Testament am besten aufsetzen?</p>
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		<title>Wer Angehörige pflegt, kann mehr erben</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 14:13:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Anteil pflegebedürftiger Menschen in der Gesellschaft wird mit steigender Lebenserwartung immer größer. Und rund zwei Drittel dieser Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, werden zu Hause versorgt, oft von den Kindern oder Enkeln und nicht selten über viele Jahre. Für diese Pflegetätigkeit kann es im Erbfall einen gesetzlich geregelten Bonus geben, der Ungerechtigkeiten ausgleichen soll.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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		</div>
<p><div id="attachment_2989" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/05/testament-by-epd.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/05/testament-by-epd.jpg" alt="" title="testament-by-epd" width="300" height="201" class="size-full wp-image-2989" /></a><p class="wp-caption-text">Foto: epd</p></div> Der Anteil pflegebedürftiger Menschen in der Gesellschaft wird mit steigender Lebenserwartung immer größer. Und rund zwei Drittel dieser Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, werden zu Hause versorgt, oft von den Kindern oder Enkeln und nicht selten über viele Jahre. Für diese Pflegetätigkeit kann es im Erbfall einen gesetzlich geregelten Bonus geben, der Ungerechtigkeiten ausgleichen soll. </p>
<p>Denn häufig ist es z. B. nur eines von mehreren Kindern, das den anspruchsvollen und zeitaufwändigen Dienst übernimmt, während seine Geschwister dazu nicht bereit oder wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht in der Lage sind. Dem pflegenden Nachkommen steht dann aus dem Nachlass ein so genannter Ausgleichsanspruch zu. Er wird aus der Erbmasse herausgerechnet, bevor sie unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird. Vorraussetzung ist natürlich, dass es nicht bereits vorher eine Honorierung der Leistungen z. B. durch regelmäßige Zahlungen oder durch einen entsprechenden Passus im Testament gegeben hat.</p>
<p>Die Bonus-Regelung hatte bisher allerdings einen entscheidenden Haken: Sie stand nur demjenigen zu, der für die häusliche Pflegetätigkeit seine Arbeit aufgegeben hatte oder der zumindest in Teilzeit gewechselt war. Diese Einschränkung ist mit der Neuregelung des Erbrechts zum 1. Januar 2010 aufgehoben worden. Auch voll Berufstätige haben jetzt einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Verstorbenen über längere Zeit gepflegt haben. Umgekehrt gilt dies auch für Hausfrauen oder Rentner, die gar keine Arbeit aufgeben konnten. </p>
<p>Die Höhe des Pflegebonus wurde vom Gesetzgeber nicht eindeutig formuliert, als Anhaltspunkt gelten jedoch die gesetzlichen Leistungen für häusliche Pflege. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst durch klare Regelungen im Testament künftige Unklarheiten oder Streitigkeiten verhindert. So kann er dort beispielsweise festhalten, welches Kind ihn ab wann gepflegt hat und in welcher Höhe dies als Vorausvermächtnis aus dem Nachlass honoriert werden soll.</p>
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		<title>Zehn neue Strategien fürs Vererben</title>
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		<pubDate>Thu, 13 May 2010 10:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen & Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Vererben]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Steuerfreibeträge, Pflichtteilsregelungen, Zusatzvergütungen für Pflegeleistungen – diese Schlagwörter tauchen auf, wenn von der neuen Erbschaftsteuer und dem reformierten Erbrecht die Rede ist. Kaum einem Bürger konnte das politische Gerangel um die Reformen entgehen. Doch nun stellt sich für jeden Bürger die Frage: Was heißt dies nun konkret für die persönliche Situation?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Neue Steuerfreibeträge, Pflichtteilsregelungen, Zusatzvergütungen für Pflegeleistungen – diese Schlagwörter tauchen auf, wenn von der neuen Erbschaftsteuer und dem reformierten Erbrecht die Rede ist. Kaum einem Bürger konnte das politische Gerangel um die Reformen entgehen. Doch nun stellt sich für jeden Bürger die Frage: Was heißt dies nun konkret für die persönliche Situation?</p>
<p><div id="attachment_2826" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/05/Groll.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/05/Groll-150x150.jpg" alt="Prof. Dr. Klaus Michael Groll" title="Groll" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-2826" /></a><p class="wp-caption-text">Prof. Dr. Klaus Michael Groll</p></div>Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, appelliert, in jedem Fall die Vermögensnachfolge zu überprüfen: „Durch die Reformen wurden in vielen Bereichen die Karten völlig neu gemischt. Was vorher sinnvoll war, stellt sich heute unter Umständen in einem völlig neuen Licht dar. Steuerliche Aspekte müssen neu bewertet werden, zudem ergeben sich vor allem im Pflichtteilsrecht neue Möglichkeiten.“ Prof. Dr. Klaus Michael Groll empfiehlt dazu zehn neue Gestaltungsstrategien:   </p>
<p><strong>1. Pflichtteilsentziehung  &#8211;  Ein Kunststück</strong></p>
<p>Die Pflichtteilsentziehung ist leichter und schwieriger zugleich geworden. Leichter, weil sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht wie bisher nur gegen den Ver-storbenen, seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge gerichtet haben muß, sondern jetzt kann Opfer auch eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person sein, also zum Beispiel ein Lebensgefährte. Schwieriger deshalb, weil der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels weggefallen ist. Der an dessen Stelle eingeführte Entziehungsgrund bildet vor allem mit Blick auf unsere milde Rechtsprechung eine hohe Hürde: Der Pflichtteilsberechtigte muß wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wor-den sein.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Den gesetzlichen Entziehungskatalog sorgfältig prüfen, den Entziehungsgrund im Testament so deutlich wie möglich beschreiben und nach der Errichtung des Testaments dem Pflichtteilsberechtigten nicht verzeihen, jedenfalls dann nicht, wenn die Entziehung wirksam bleiben soll!“</p>
<p><strong>2. Pflichtteilsabschmelzung  &#8211;  Ein attraktives Modell</strong></p>
<p>Ein Thema von hoher praktischer Bedeutung, eine Ersatzstrategie, wenn Pflichtteilsentziehung nicht möglich ist. Bisheriges Recht: Hatte der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod an irgend jemand nennenswerte Geschenke gemacht, wurde zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen so getan, als ob sich diese Gegenstände oder Geldbeträge doch noch voll im Vermögen des Verstorbenen befanden. Der mit der Schenkung häufig verbundene Wunsch nach Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen schlug daher fehl. Waren allerdings zehn Jahre erreicht, fiel der Wert der Geschenke von einem zum anderen Tag aus der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil heraus. „Fallbeilregelung“ nannte man dies. Anders seit der Reform: Liegt zwischen Schenkung und Tod mehr als ein Jahr, wird das Geschenk nur noch mit 90 Prozent seines Wertes angesetzt, bei mehr als zwei Jahren sind es nur noch 80 Prozent, usw&#8230; Jedes Jahr zehn Prozent weniger.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Auch für Hochbetagte kann es sinnvoll sein, zum Beispiel dem lieben Sohn eine Immobilie zu schenken, um die Pflichtteilsansprüche des ungeliebten Sohnes zu mindern. Jedes Jahr, das der Schenker noch lebt, zeitigt Wirkung, während das früher nur der Fall war, wenn der Schenker nach der Schenkung noch zehn Jahre gelebt hat.“</p>
<p><strong>3. Stundung des Pflichtteilsanspruchs  &#8211;  Nahezu unbekannt</strong></p>
<p>Der Erbe muß den Pflichtteil, der immer ein Geldanspruch ist, zahlen. Dadurch kann er in Not geraten, denn sehr oft fehlen die flüssigen Mittel für die Erfüllung dieses Anspruchs. Beispiele:  Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Unternehmen oder einem Einfamilienhaus. Entspannung schafft hier eine Stundung, d. h.: Verschiebung des Fälligkeitstermins. Bisher konnte Stundung nur ein Erbe erreichen, der selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte. Durch die Reform kann dies nun jeder Erbe, wer auch immer er sei.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Es ist kaum zu glauben, wie selten von diesem Mittel in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist einfach nicht bekannt, obwohl es vielfach so segensreich wäre. Entscheiden hierüber tut das Nachlaßgericht, auch über die Dauer der Stundung. Antragsberechtigt ist der Erbe.“</p>
<p><strong>4. Keine nachträgliche Pflichtteilsanrechnung  &#8211;  Eine Überraschung</strong></p>
<p>Lange Zeit hatte der Gesetzgeber geplant, daß man in seinem Testament verfügen kann, eine bestimmte Person, etwa die Tochter, müsse sich eine lebzeitige Schenkung (zum Beispiel 20.000 EUR vor fünf Jahren) auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. In der Erwartung, daß dieses Gesetz kommen würde, haben viele dergleichen in ihrem Testament bereits bestimmt. Aber es wurde &#8211; ganz überraschend &#8211; nichts aus dem Gesetz. Es blieb also bei der bisherigen Rechtslage, d. h.: Wer eine Schenkung auf Pflichtteilsansprüche anrechnen möchte, muß dies mit dem Beschenkten spätestens bei der Schenkung vereinbaren. Entsprechende nachträgliche einseitige Verfügung im Testament ist unwirksam.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll:</strong><br />
„Wer will, daß sein Geschenk dem Beschenkten auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist, sollte dies bei der Schenkung (oder vorher) schriftlich vereinbaren. Dafür ist es natürlich oft zu spät. Dennoch könnte man auch noch nachträglich eine solche Vereinbarung treffen. Vielleicht respektiert der Beschenkte im Erbfall den Willen des Schenkers und hält sich daran. Eine entsprechende einseitige Bestimmung im Testament hätte nur Erfolg, wenn das Gesetz eines Tages doch noch, wie es bereits geplant war, in Kraft treten würde.“     </p>
<p><strong>5. Pflegevergütung  &#8211;  Eine Zugabe zum Erbe</strong></p>
<p>Bei der Verteilung des Nachlasses kann man vorab eine Art Sondervergütung verlangen, wenn man den Verstorbenen nachhaltig gepflegt hat, allerdings mußte man dadurch bisher Einkommenseinbußen erlitten haben. Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber mit der Reform gestrichen. Jedoch: Die Sondervergütung erhalten nur Abkömmlinge des betreuten Erblassers. Außerdem: Hat dieser eine letztwillige Verfügung getroffen, entfällt der Anspruch ebenfalls.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Da die Miterben den Umfang der Betreuungsleistun-gen im Erbfall nicht selten bestreiten werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig Nachweise zu sammeln, ggf. auch in Form von Bestätigungen seitens der betreuten Person, soweit diese dazu in der Lage ist.“</p>
<p><strong>6. Erbausschlagung zwecks Pflichtteilserlangung  &#8211;  Leichter gemacht</strong></p>
<p>Häufig ist ein Erbe belastet, zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung oder der Pflicht, Vermächtnisse zu erfüllen. Wenn dies lästig ist, ist daran zu denken, das Erbe auszuschlagen, um sich den Pflichtteil zu holen. Eine gute Idee. Jedoch war dies bisher nur möglich, wenn der Erbteil des Erben größer war als die gesetzliche Pflichtteilsquote dieses Erben. Das ist nach neuem Recht nicht mehr nötig. Das Erbe kann zwecks Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann ausgeschlagen werden, wenn es die Pflichtteilsquote nicht übersteigt.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Der dargestellte Weg führt nur zum Ziel, wenn das Erbe auch wirklich belastet ist. Welche Belastungen das sein können, steht im Gesetz. Beratung ist unerläßlich. Wer sein Erbe ausschlägt, ohne daß es sich um eine der gesetzlich geforderten Belastungen handelt, verliert das Erbe &#8211; und den Pflichtteil.“</p>
<p><strong>7. Steuerfreie Vererbung auch größerer Unternehmen </strong></p>
<p>Die spektakulären Beispiele aus Deutschland sind bekannt: Ganze Unternehmerfamilien (Eltern und Kinder) haben ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, um eines Tages im Erbfall die Erbschaftsteuer zu mindern oder gar ganz zu vermeiden. Seit der Erb-schaftsteuerreform hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Was sich erstaunlicherweise noch nicht überall herumgesprochen hat: Es ist nun möglich, gewerbliches, freiberufliches, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sowie Mitunternehmeranteile sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (von regelmäßig mehr als 25 Prozent) vollkommen steuerfrei auf einen oder mehrere Nachfolger schenkungsweise zu übertragen oder von Todes wegen zu vererben. Immer noch geistert in vielen Köpfen die Vorstellung, eine Betriebsnachfolge vor allem größerer Unternehmen löse unweigerlich enorme Erbschaftsteuern aus. Nein: Führt der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre fort, dann ist vollkommene Schenkung- oder Erbschaftsteuerfreiheit möglich.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Man sollte sich unbedingt dazu beraten lassen, welche Bedingungen neben der siebenjährigen Betriebsfortführung erfüllt werden müssen, um die Steuerfreiheit für den Unternehmensnachfolger zu erlangen. Um drei Stichwörter geht es dabei primär: Einhaltung einer Mindestlohnsumme, Vermeidung von Überentnahmen, Begrenzung des Verwaltungsvermögens.“ </p>
<p><strong>8. Berliner Testament  &#8211;  Steuergefahr gesunken</strong></p>
<p>Das weitverbreitete Berliner Testament ist ein Gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich bestimmen, wer Erbe des Letztversterbenden wird. Zu Recht wurde oft vor den Erbschaftsteuergefahren gewarnt, denn ein- und dasselbe Vermögen wurde in vielen Fällen doppelt besteuert, nämlich im ersten und dann noch einmal im zweiten Erbfall. Hinzu kommt für den Überlebenden das Problem der Pflichtteilsansprüche der Kinder. Steuerlich lieferte die Reform jetzt eine spürbare Entschärfung, denn bleibt der überlebende Ehepartner als Erbe in dem selbstgenutzten Familienheim zehn Jahre wohnen, muß für diese Immobilie, die häufig den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, überhaupt keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bleibt gänzlich unbe-rührt. Die gleiche Privilegierung erfahren Kinder, allerdings mit einer Begrenzung auf 200 qm (darüber ist anteilig zu versteuern).<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll:</strong><br />
„Viele Eltern wünschen primär eine wechselseitige Absicherung und errichten daher ein Berliner Testament. In der Vergangenheit haben aber nicht wenige wegen der genannten steuerlichen Nachteile davor zurückgescheut. Diese Bedenken sind nun vielfach nicht mehr begründet. Das Berliner Testament ist für viele wieder eine attraktive Lösung geworden.“</p>
<p><strong>9. Vorweggenommene Erbfolge  &#8211;  Oft nicht mehr nötig</strong></p>
<p>Nicht selten haben Eltern ihren Kindern oder Enkeln lebzeitig Vermögen übertragen, damit später einmal Erbschaftsteuer gespart wird. Hintergrund: Alle zehn Jahre kann der Empfänger seinen Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag wieder voll in An-spruch nehmen. Es gilt also die Regel: Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer die Chance der Steuerersparnis. Aber das ist jetzt oft nicht mehr nötig. Grund: Sowohl für die Kinder als auch für die Enkel wurden die Freibeträge deutlich angehoben: für die Kinder von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, für die Enkel von 51.200 EUR auf 200.000 EUR.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Der steuerlich motivierten lebzeitigen, oft auch schmerzlich empfundenen Trennung der Eltern von Vermögen bedarf es oft nicht mehr, zumal das Familienwohnheim auch den Kindern in der Regel steuerfrei vererbt werden kann. Man muß aber im Einzelfall prüfen: In nicht wenigen Fällen nützt die Anhebung der Freibeträge nichts, weil beim Immobilienerwerb durch Schenkung oder von Todes wegen nun immer der volle Verkehrswert der Immobilie zugrunde zu legen ist. Im Einzelfall kann daher eine vorweggenommene Erbfolge steuerlich nach wie vor sinnvoll sein.“</p>
<p><strong>10. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt  &#8211;  Ein verbessertes Steuersparmodell</strong></p>
<p>Um der nächsten Generation Steuern zu ersparen, ist es geradezu Mode geworden, schenkungsweise Vermögen zu übertragen, jedoch unter Nießbrauchsvorbehalt, d. h.: Der Schenker behält sich (in der Regel bis zu seinem Tod) die Nutzungen vor, kann also zum Beispiel in der übertragenen Immobilie wohnen bleiben oder sie vermieten, oder er überträgt sein Unternehmen, das Gewinnbezugsrecht steht aber weiterhin ihm zu. Der Steuervorteil dieser vorweggenommenen Erbfolge war bisher begrenzt, weil für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs, wenn er zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehepartners vorbehalten wurde, nicht vom Wert des übertragenen Gegenstands abgezogen werden durfte. Lediglich wurde die Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfiel, bis zu dessen Erlöschen (meistens der Tod des Schenkers und seines Ehepartners) zinslos gestundet. Nach der Erbschaftsteuerreform kann nun jedoch der Wert des Nießbrauchs voll vom Wert des geschenkten Gegenstands abgezogen werden, bei Beendigung des Nießbrauchs findet keine Nachbesteuerung mehr statt.<br />
<strong>Gestaltungstip von Prof. Groll: </strong><br />
„Um den Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach zu ermöglichen, kann der Schenker lebzeitig Vermögen auf die nächste Generation übertragen und dennoch, auch wenn er das Eigentum verliert, weiterhin Nutznießer des geschenkten Gegenstands bleiben. Hier hilft das beschriebene Modell der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder zum Beispiel auch bloß unter Wohnrechtsvorbehalt. Im Schenkungsvertrag sollte aber unbedingt geregelt werden, wer nach Übertragung die Kosten (etwa eines Hauses) zu tragen hat. Zugleich empfehlen sich Veräußerungs- und Belastungsverbotsklauseln, ja auch Rückfallklauseln für den Fall, daß der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in Insolvenz fällt.“</p>
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		<title>Uneheliche Kinder: Erben nur nach Vaterschaftstest</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 14:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[unehelich]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftstest]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine geplante Gesetzesnovelle soll alle unehelichen Kinder im Erb- und Pflichtteilsrecht gleichstellen. Voraussetzung ist jedoch ein Nachweis der Vaterschaft. Das Deutsche Forum für Erbrecht rät daher allen Betroffenen, entsprechende Nachweise zu veranlassen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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		</div>
<p><div id="attachment_2369" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/04/vaterschaftstest-by-epd.jpg"><img src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/04/vaterschaftstest-by-epd.jpg" alt="Wird immer häufiger verlangt: der Vaterschaftstest. Foto: epd" title="vaterschaftstest-by-epd" width="300" height="200" class="size-full wp-image-2369" /></a><p class="wp-caption-text">Wird immer häufiger verlangt: der Vaterschaftstest. Foto: epd</p></div>Die Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für das Erb- und Pflichtteilsrecht. Wenn nichteheliche Kinder von ihrem Vater nicht anerkannt wurden, müssen die Kinder bei Gericht die Vaterschaftsfeststellung beantragen. Denn erst nach der Vaterschaftsfeststellung haben sie Rechte gegenüber dem Vater, insbesondere auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht. Dies soll nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums jetzt auch für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gelten, die bisher kein gesetzliches Erbrecht hatten. Das geplante Gesetz schafft nun die Chance, durch einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung diese Ungerechtigkeit zu beseitigen! Wird die Vaterschaftsfeststellung vom Kind beantragt, ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an, ein DNA-Gutachten wird erstellt. Ergibt sich hieraus die Vaterschaft, besteht das gesetzliche Erbrecht.</p>
<p>Die Vaterschaftsfeststellung kann auch noch nach dem Tod des Vaters eingeleitet werden. „Allerdings ist dann besondere Eile geboten“, so Rechtsanwalt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. „Denn wird der Vater feuerbestattet, ist der Nachweis nahezu ausgeschlossen. Ein Erbrecht besteht dann nicht.“ Die Feuerbestattung kann aber durch Gerichtsbescheid verzögert werden, bis eine Gewebeprobe entnommen worden ist. Bei einer Erdbestattung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Exhumierung, die damit verbundenen Belastungen können durch eine Gewebeprobeentnahme vor der Beerdigung aber vermieden werden. Deshalb sollten nichteheliche Kinder, deren Abstammung vom Vater nicht anerkannt bzw. nicht gerichtlich festgestellt wurde, möglichst frühzeitig und zu Lebzeiten ihres Vaters die Vaterschaftsfeststellung betreiben, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Tod des Vaters die Gerichte einschalten.</p>
<p>Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als Kinder des Ehemannes der Mutter. Bei nichtehelichen Kindern dagegen muss der Vater gesondert bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung seitens des Vaters in einer Erklärung gegenüber dem Familiengericht oder aber &#8211; sofern der Vater die Anerkennung verweigert &#8211; das Gericht stellt die Vaterschaft nach Antrag des Kindes fest. Hierzu ist ein Beweis für die Vaterschaft nötig; deshalb ordnet das Gericht ein DNA-Gutachten an. Nach der Vaterschaftsfeststellung sind die nichtehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt.</p>
<p>Wichtig ist dies nun auch für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Nach derzeitigem Recht haben diese nur dann ein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte. Dies wird nun anders: Nach einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sollen alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, gegenüber ihrem Vater erb- und pflichtteilsberechtigt sein, wenn dieser nach dem 28.05.2009 verstirbt. Ist der Vater bereits früher verstorben, soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Nur wenn mangels Testaments und sonstiger Verwandter der Staat Erbe wurde, soll das nichteheliche Kind von diesem die Auszahlung des Werts des Erbes verlangen können.</p>
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		<title>Die zehn größten Fehler beim Vererben</title>
		<link>http://www.magazin66.de/2010/02/die-zehn-grosten-fehler-beim-vererben/</link>
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		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 09:52:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sechs+sechzig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen & Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Deutschen vererben jährlich über vier Milliarden Euro. Doch viele Erbfälle enden im Streit. Nicht wenige verlassen sich auf den Lauf der Dinge oder verfassen unvernünftige oder unwirksame Testamente. Das Deutsche Forum für Erbrecht hat die „Top Ten“ der schlimmsten Fehler zusammengestellt, wir dokumentieren sie im Wortlaut.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_1403" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img class="size-full wp-image-1403" title="vererben" src="http://www.magazin66.de/wp-content/uploads/2010/02/vererben.jpg" alt="Abb.: Getty Images" width="300" height="200" /><p class="wp-caption-text">Abb.: Getty Images</p></div>
<p>Die Deutschen vererben jährlich über vier Milliarden Euro. Doch viele Erbfälle enden in großer Enttäuschung und Streit. Nicht wenige Menschen verlassen sich auf den Lauf der Dinge oder verfassen unvernünftige, fehlerhafte oder gar unwirksame Testamente. Das Deutsche Forum für Erbrecht hat aus der Beratungspraxis die „Top Ten“ der schwerwiegendsten Fehler zusammengestellt. Sechs+sechzig dokumentiert sie im Wortlaut.</p>
<p><strong>1. Kein Testament machen</strong><br />
Das Thema Vermögensnachfolge behandeln die meisten Deutschen immer noch stiefmütterlich. Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) haben im Bundesdurchschnitt nur 25,8 Prozent getroffen. Dies ergab eine vom Deutschen Forum für Erbrecht in Auftrag gegebene bundesweite Infratest-Umfrage (August 2007). Ohne Testament gilt jedoch die gesetzliche Erbfolge, häufig mit unangenehmen Überraschungen. So beerben sich z. B. kinderlose Ehepartner nicht gegenseitig allein, sondern der Überlebende erbt zusammen z. B. mit seinem Schwiegervater oder Schwager. Gesetzliche Erbfolge bedeutet häufig auch Bildung einer Erbengemeinschaft, ein Konfliktherd ersten Ranges. Ein kluges Testament hilft Frieden zu stiften, so z. B. durch Teilungsanordnung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder sog. Nießbrauchsvermächtnis.</p>
<p><strong>2. Zu spät testieren</strong><br />
Der Tod kann jederzeit eintreten. Viele haben nur die statistische Lebenserwartung im Kopf und meinen, noch ausreichend Zeit zu haben. Und dann ist es plötzlich zu spät! Es muss nicht der Tod sein, auch ein Ereignis, das zur Testierunfähigkeit führt (Unfall, Schlaganfall), macht alle Gestaltungsmöglichkeiten zunichte.<br />
<strong><br />
3. Wahl der falschen Form</strong><br />
Privatschriftliches und notarielles Testament sowie notarieller Erbvertrag &#8211; das sind die Formen letztwilliger Verfügungen. Aber Vorsicht beim Erbvertrag! Verspricht z. B. ein Vater in einem solchen Vertrag seinem Sohn, dass dieser einmal sein Erbe werde, dann kommt der Vater ohne Zustimmung des Sohnes aus diesem Versprechen nicht mehr heraus. Wenn das Verhältnis später einmal zerrüttet sein sollte oder der Sohn auf Abwege gerät, kann dies ein großes Problem darstellen. Erbvertrag also nur im Ausnahmefall!<br />
<strong><br />
4. Vernachlässigung des Pflichtteilsproblems</strong><br />
Manche vergessen, dass in vielen Erbfällen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch, kann den Erben, der den Pflichtteil zahlen muss, also in größte Liquiditätsprobleme stürzen, wenn zum Nachlass z. B. nur eine Immobilie zählt. Man sollte daher auf jeden Fall versuchen, diese Problematik zu entschärfen, z. B. durch lebzeitigen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag, durch Testamentsklauseln oder Anrechnungsklauseln bei Schenkungen an den späteren Pflichtteilsberechtigten oder durch rechtzeitige Schenkungen an andere Personen.</p>
<p><strong>5. Das falsche Ehegattentestament</strong><br />
Ehegatten können zusammen in einem sog. Gemeinschaftlichen Testament über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Ein ganz wichtiger Punkt wird jedoch oft übersehen: Darf der Überlebende die gemeinsam getroffene Schlusserbenregelung, also die Verfügungen für seinen Tod, wieder ändern? Das bedarf gründlichster Überlegung und Entscheidung im Testament. Eine schwierige Entscheidung, weil es um die Zukunft geht, die man nicht kennt. Die Eheleute müssen wissen, ob sie sich gegenseitig Verfügungsfreiheit einräumen oder die<br />
Regelung lieber festklopfen, d. h. den Überlebenden binden wollen.<br />
<strong><br />
6. Der falsche Ehevertrag</strong><br />
Eheverträge haben in der Regel nicht nur ehe- bzw. scheidungsrechtliche Bedeutung, sondern berühren auch das Erbrecht. So bedeutet z. B. der Weg aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung in vielen Fällen eine Verschlechterung der gesetzlichen Erbquote des Überlebenden, folglich auch eine Minderung der Pflichtteilsansprüche. Auch hat die Gütertrennung erbschaftsteuerliche Nachteile. Ideal könnte die Vereinbarung der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft sein. Sie bedeutet Gütertrennung für den Fall der Scheidung, aber Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes des Erstversterbenden.<br />
<strong><br />
7. Keine Ersatzerben bestimmen</strong><br />
Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe im Erbfall gar nicht mehr lebt? Das kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Streit ist vorprogrammiert. Auch kommt es vor, dass Ersatzerbe wird, wer nach dem Willen des Verstorbenen partout nichts hatte bekommen sollen. Die Regelung der Ersatzerbschaft gehört also unbedingt in ein Testament.</p>
<p><strong>8. Vernachlässigung der steuerlichen Konsequenzen</strong><br />
Manches Testament liest sich ganz überzeugend, und doch kann es steuerlich betrachtet höchst unvernünftig sein, und zwar nicht nur erbschaftsteuerlich, sondern auch einkommensteuerlich. Viel häufiger, als es Laien denken, hat nämlich ein Erbfall missliche Konsequenzen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die steuerliche Durchleuchtung der Vermögensnachfolge, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen, ist also dringend gefordert.</p>
<p><strong>9. Das Testament im Nachtkasten</strong><br />
Wie viele Testamente jährlich verschwinden, weil sie dem Finder nicht gefallen, weiß niemand. Aber es ist sicher keine kleine Zahl. Ein Testament gehört daher gut aufbewahrt, entweder beim Nachlassgericht oder bei dem Rechtsanwalt, der das Testament entworfen hat. Erbrechtskanzleien verfügen in der Regel über feuerfeste Panzerschränke.</p>
<p><strong>10. Testament ohne fachliche Beratung</strong><br />
Viele neigen dazu, sich bei der Testamentsformulierung zu überschätzen. Das Erbrecht ist hochkompliziert, voller Tellerminen, zivilrechtlich und steuerrechtlich. Und ein Laie hat keine Vorstellung davon, welches umfangreiche Instrumentarium das Erbrecht für die vielfältigen Gestaltungen bereithält. Nachdem es nun seit einigen Jahren Fachanwälte für Erbrecht gibt, fehlt es auch nicht an kompetenten Ansprechpartnern. Für einen Testamentsentwurf kann das Honorar im Vorfeld ausgehandelt werden.</p>
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