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In Zukunft sollen die Übertragung von Pensionszusagen, einer Art der betrieblichen Altersvorsorge, einfacher werden. Foto: Juergen Blume/epd
In Zukunft sollen die Übertragung von Pensionszusagen, einer Art der betrieblichen Altersvorsorge, einfacher werden. Foto: Juergen Blume/epd

Im Urteilsfall war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hatte. Eine Pensionszusage ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen im Versorgungsfall – also, wenn er das Rentenalter erreicht hat, invalide ist oder stirbt – sofort eine Leistung.

Nun sollten die Geschäftsanteile des Klägers, die er an der GmbH hielt, veräußert werden. Weil der Kläger das im Vorfeld wusste, gründete er eine weitere GmbH und schied aus der alten aus. Bei der neuen Firma war er der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer. Derjenige, der die Geschäftsanteile der alten GmbH erworben hatte, in der der Kläger ehemals tätig war, wollte aber nicht die Pensionszusage für diesen übernehmen. Also fanden die Verantwortlichen der alten und der neu gegründeten GmbH einen Kompromiss: Die neu gegründete GmbH vereinbarte mit der alten GmbH, alle Rechten und Pflichten aus der Pensionszusage zu übernehmen, die dem Kläger gewährt wird – wenn eine Vergütung gezahlt wird.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dass dem Kläger mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der alten an die neu gegründete GmbH Arbeitslohn zugeflossen sei. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an die neu gegründete GmbH werde der Anspruch des Klägers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Kläger komme (Aktenzeichen: VI R 18/13).

Das Urteil wird die Übertragung von Pensionszusagen erleichtern, so die Einschätzung des Bundes der Steuerzahler. Denn oft will der Erwerber einer GmbH die Pensionszusage für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übernehmen. Wird die Pensionszusage deshalb auf eine andere Gesellschaft gegen eine Ablöse übertragen, besteht nach dem Urteil nicht mehr die Gefahr, dass sofort Lohnsteuer zu zahlen ist. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Zahlung der Ablösesumme an ihn zusteht.

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