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Keine rechtliche Anerkennung der Väter und der Großeltern

Nach dem Urteil des Eurpäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg vom 22.3.2012 müssen sich biologische (leibliche) Väter mit eingeschränkten Rechten abfinden. Die Klage zweier betroffener Väter ist vom Gericht abgewiesen worden, denn: Es gibt keinen Anspruch auf die Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem Mann zusammenlebt, der rechtlich als Vater gilt. Keine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des bologischen Vaters – d.h. auch keine Anerkennung der Großelternschaft (d.h. der Eltern des Vaters): Auf diese Kurzformel könnte man das Urteil des Meschenrechtsgerichtshofes bringen.
In der Begründung des Urteils heißt es, dass der rechtliche Vater, also der Partner der Mutter, zu dem Kind
“sozial-familiäre Beziehungen” aufgebaut hat und die rechtliche Vaterschaft des neuen Vaters vom biologischen Vater nicht angefochten werden kann. Die deutsche Regelung mit dem Vorrang des rechtlichen (wenn der sich um das Kind regelmäßig kümmert) vor dem biologischen Vater verstößt nicht gegen Menschenrechte.
Nun ist das Umgangsrecht für leibliche Väter jedoch nicht eingeschränkt worden (Urteil des gleichen Gerichts im September 2010). Leibliche Väter (und damit wohl auch leibliche Großeltern) können ihr Kind (ihr Enkelkind) in einem (gerichtlich) festgesetzten zeitlichen Rahmen sehen und Umgang pflegen, wenn das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Wie das alles zusammenpaßt und wie die verschiedenen Eltern (leiblicher und rechtlicher Vater und Mutter) und die Großeltern mit dieser Situation umgehen, erfordert bestimmt viel Verständnis und auch Fingerspitzengefühl. Ungeklärt sind auch erbrechtliche Fragen bei nicht anerkannter Vaterschaft. Hört sich kompliziert an und ist es auch!

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