Anzeige

Wer zuhause Angehörige pflegt, hat Anspruch auf Hilfen - zum Beispiel ein monatliches Paket mit Produkten wie Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln.  Foto: epd
Wer zuhause Angehörige pflegt, hat Anspruch auf Hilfen – zum Beispiel ein monatliches Paket mit Produkten wie Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln. Foto: epd
Viele pflegende Angehörige wissen es überhaupt nicht: Monatlich übernimmt die Pflegekasse bis zu 31 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel. Spezielle Lieferdienste machen es nun einfacher, die kostenlosen Produkte zu beziehen.
Wer zu Hause Angehörige pflegt, hat es nicht leicht, Hygiene und Komfort wie in einem professionellen Pflegeheim sicherzustellen. Viele Pflegende kaufen sich die notwendige Ausstattung auf private Rechnung oder verzichten aus Kostengründen ganz darauf. Dabei zahlt die Pflegeversicherung bis zu 31 Euro monatlich für Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und weitere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Ab Januar 2015 erhöht sich die Erstattungsgrenze sogar auf 40 Euro im Monat.
Neue Anbieter erleichtern die Nutzung
Verbrauchs-Pflegehilfsmittel erhält man zum Beispiel im Sanitätshaus oder in der Apotheke. Jedoch muss man die Quittungen bei der Kasse einreichen und die Kostenübernahme zuvor beantragen. Einfacher geht es über spezielle Lieferdienste: Anbieter wie die Versorgungsstelle Pflegehilfsmittel mit ihrem Service „Einfacher pflegen“ (www.einfacher-pflegen.de) schicken monatlich ein kostenloses Paket mit den benötigten Produkten direkt nach Hause. Außerdem übernehmen sie die Beantragung und die Abrechnung mit der Kasse. „Wir sorgen dafür, dass pflegende Angehörige verlässlich und ohne Aufwand mit den Hilfsmitteln versorgt werden, die sie in ihrer konkreten Pflegesituation dringend brauchen“, erläutert Dr. Dominik Austermann, Geschäftsführer der Versorgungsstelle Pflegehilfsmittel.
Kaum jemand kennt seinen Anspruch
Gesundheitsexperten gehen davon aus, dass nur rund zehn Prozent der Berechtigten die monatlichen 31 Euro in Anspruch nehmen – viele Berechtigte scheinen gar nichts von ihrem Anspruch zu wissen. Voraussetzung ist eine Pflegestufe oder eine so genannte Eingeschränkte Alltagskompetenz. Darüber hinaus muss eine private Person an der Pflege beteiligt sein – zum Beispiel ein Angehöriger.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Skip to content